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BMF - IV C 5-S 1301 Öst-1/87 BStBl 1987 I S. 191

Deutsch-österreichisches Doppelbesteuerungsabkommen; hier: Verständigungsvereinbarung zur Anwendung der Grenzgängerregelung (Artikel 9 Abs. 3)

Mit der österreichischen Steuerverwaltung ist zur Anwendung der Grenzgängerregelung folgende Verständigungsvereinbarung getroffen worden:

Artikel 9 Abs. 3 des deutsch-österreichischen Doppelbesteuerungsabkommens findet auf Arbeitnehmer Anwendung, die im Grenzgebiet des einen Staats ihre Tätigkeit ausüben und im Grenzgebiet des anderen Staats ihren Wohnsitz haben, zu dem sie grundsätzlich jeden Tag zurückkehren (Grenzgänger).

Kehrt ein Arbeitnehmer nicht täglich an seinen Wohnort zurück oder ist er ausnahmslos an Arbeitsorten außerhalb der Grenzzone beschäftigt, so geht die Grenzgängereigenschaft nicht verloren,

  • wenn der Arbeitnehmer während des ganzen Kalenderjahres in der Grenzzone beschäftigt ist und in dieser Zeit höchstens an 45 Arbeitstagen nicht zum Wohnsitz zurückkehrt oder außerhalb der Grenzzone für seinen Arbeitgeber tätig ist oder

  • – falls der Arbeitnehmer nicht während des ganzen Kalenderjahres in der Grenzzone beschäftigt ist – wenn die Tage der Nichtrückkehr oder der Tätigkeit außerhalb der Grenzzone 20 v.H. der gesamten Werk- bzw. Arbeitstage im Rahmen des Arbeitsverhältnisses (der Arbeitsverhältnisse) nicht übersteigen, jedoch ...

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BMF v. 30.01.1987 - IV C 5-S 1301 Öst-1/87

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