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BMF - IV C 1-S 1301-FrKr-13/74 BStBl 1974 I, 510

Deutsch-französisches Doppelbesteuerungsabkommen; hier: Behandlung deutscher Arbeitsgemeinschaften und französischer 'Groupements d'intérêt économique'

Bezug:

Unter Bezugnahme auf die Besprechung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt bei der Anwendung des deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens das Folgende.

Der Bundesminister der Finanzen und das französische Finanzministerium haben sich auf Grund von Artikel 25 Abs. 3 des deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens vom / (BGBl 1961 Teil II Seite 398 und 1970 Teil II Seite 719) über die Anwendung des Abkommens bei deutschen „Arbeitsgemeinschaften“ und französischen „Groupements d'intérêt économique“ wie folgt verständigt:

I.

Zur Zeit bestehen in den beiden Staaten folgende Rechtsformen für eine unmittelbare wirtschaftliche Kooperation von deutschen und französischen Unternehmen:

In der Bundesrepublik Deutschland die „Arbeitsgemeinschaft“ (ARGE):

Bei dieser gelten für die Beziehungen der beteiligten Unternehmen untereinander und zu Dritten die Regeln des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches über die Gesellschaft.

Die in der ARGE erwirtschafteten Gewinne unterliegen wie bei anderen Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften) anteilig bei den Gesellschaftern der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer.

Die ARGE ist jedoch als solche gewerbesteuerpflichtig; von der Gewerbeste...

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BMF v. 19.07.1974 - IV C 1-S 1301-FrKr-13/74

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