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BMF - IV C 6-S 1301 Arg-4/92 BStBl 1992 I, 494

Abkommen vom zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Argentinischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

hier: Verfahrensregeln zur Erhebung von Quellensteuern durch die argentinischen Finanzbehörden bei Doppelbesteuerungsabkommen; Verordnung Nr. 3497 der Secretaría de Ingresos Públicos, Dirección General Impositiva vom

Das argentinische Finanzministerium hat durch Verordnung Nr. 3497 vom Verfahrensvorschriften zur Erhebung von Quellensteuern bei Doppelbesteuerungsabkommen erlassen.

Eine Begrenzung auf die in obigem Abkommen vorgesehenen Höchstwerte erfolgt ab dem nur nach Vorlage einer schriftlichen, durch das zuständige deutsche Finanzamt bestätigten Erklärung.

Die Wohnsitzbescheinigung (Anhang zur Verordnung Nr. 3497) ist bei den für den Abzug oder die Erhebung der Quellensteuer zuständigen argentinischen Steuerbeamten in Originalfassung vorzulegen. Sie hat eine Gültigkeit von höchstens 15 Monaten ab Ausstellung. Der in spanischer/englischer/französischer Sprache verfaßte Vordruck kann bei Bedarf beim Bundesamt für Finanzen, Friedhofstraße 1, 5300 Bonn 3, angefordert werden.

Eine amtliche deutsche Übersetzung der vorstehend genannten Verordnung füge ich bei. Die Übersetzung der Anlage zur Verordnung stützt sich ausschließlich auf den spanischen Wortlaut. In der englischen und französischen Fassung sind zum Teil Abweichungen enthalten, die auf Besonderheiten der entsprechenden Abkommen beruhen. Anmerkungen und Hervorhebungen in der deutschen Üb...

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BMF v. 04.08.1992 - IV C 6-S 1301 Arg-4/92

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