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NWB Nr. 10 vom Seite 875 Fach 18 Seite 781

Ansprüche des Handelsvertreters in der Unternehmerinsolvenz

von Rechtsanwältin Ute Sellhorst, Köln

I. Auswirkungen auf den Handelsvertretervertrag

1. Beendigung

Die Grundlage für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Handelsvertreter (HV) und seinem vertretenen Unternehmer bildet zunächst der Handelsvertretervertrag (vgl. dazu ausführlich NWB F. 18 S. 661). Daneben können zusätzliche Vereinbarungen über die Unterhaltung eines Auslieferungslagers oder weitere Serviceleistungen des HV getroffen werden. Der Handelsvertretervertrag erlischt automatisch mit der Insolvenzeröffnung des vertretenen Unternehmers (§§ 116, 115 Abs. 1 InsO). Denn der Handelsvertretervertrag ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag i. S. des § 116 InsO. Voraussetzung für die Vertragsbeendigung ist allerdings, daß der HV auch Kenntnis von der Insolvenzeröffnung erhält (§ 115 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 674 BGB). Ferner gilt der Handelsvertretervertrag trotz Insolvenzeröffnung als nicht beendet, wenn durch die Beendigung eine Gefahr eintreten würde (§ 115 Abs. 2 InsO, § 672 Satz 2 BGB).

Mit dem Handelsvertretervertrag erlischt regelmäßig sogleich auch eine eventuell erteilte Abschlußvollmacht (§ 117 Abs. 1 InsO, § 168 Satz 1 BGB). Besteht der Handelsvertretervertrag jedoch wegen der mit einem Aufschub verbundenen Gefahr i. S. des § 115 Abs. 2 InsO fort, gilt auch die Vollmacht...

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