Lehrbuch Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer
6. Aufl. 2019
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Kapitel 17: Die pauschale Gewerbesteueranrechnung (Exkurs)
17.1 Sinn und Zweck der Vorschrift
2491Im Zuge des körperschaftsteuerlichen Systemwechsels wurde der Körperschaftsteuersatz auf 25 % gesenkt. Mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2008 erfolgte eine weitere Senkung auf nunmehr 15 % des zu versteuernden Einkommens (§ 23 Abs. 1 KStG). Vorher unterlagen ausgeschüttete und thesaurierte Gewinne einer unterschiedlichen Körperschaftsteuerbelastung:
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(Nur für 2003 betrug die Körperschaftsteuer-Tarifbelastung aufgrund des Flutopfersolidaritätsgesetzes 26,5 %.) | ||
Thesaurierungsbelastung | Ausschüttungsbelastung | |
bis einschl. 1989 | 56 % | 36 % |
1990 bis einschl. 1993 | 50 % | 36 % |
1994 bis einschl. 1998 | 45 % | 30 % |
1999 bis einschl. 2000 | 40 % | 30 % |
2001 bis einschl. 2007 | 25 % | 25 % |
ab 2008 | 15 % | 15 % |
2492Der Einkommensteuertarif wurde zwar ebenfalls gesenkt, aber nicht in demselben Maße. So betrug der Einkommensteuerspitzensatz – der seinerzeit ebenfalls 56 % betragen hatte – für die VZ 2001 bis 2003 noch 48,5 %; für die VZ 2007 und 2008 lag er bei 45 %, seit dem VZ 2009 beträgt er 42 % bzw. 45 % (sog. Reichensteuer; vgl. § 32a EStG). Da eine generelle weitere Einkommensteuerabsenkung nicht finanzierbar gewesen wäre, wurde für natürliche Personen nach einer ...