Lehrbuch Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer
6. Aufl. 2019
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Kapitel 11: Die Gewerbesteuerpflicht
11.1 Überblick
2101Ebenso wie bei den Personensteuern unterscheidet man auch bei der Gewerbesteuer zwischen der persönlichen und der sachlichen Steuerpflicht. Während aber bei den Personensteuern zunächst die persönliche Steuerpflicht des Steuersubjekts geprüft wird und erst anschließend – falls persönliche Steuerpflicht besteht – die Frage folgt, was zu besteuern ist und ob es zu einer Steuer kommt (= sachliche Steuerpflicht), ist die Reihenfolge bei einer Objektsteuer umgekehrt. Hier gibt es keine Steuerpflicht im beschriebenen (engeren) Sinne. Deshalb ist bei der Gewerbesteuer zunächst die sachliche Steuerpflicht zu prüfen, d. h. der Steuergegenstand und die sich aus seinen Daten ergebenden Besteuerungsgrundlagen müssen festgestellt werden. Da aber ein Steuerobjekt selbst die Steuer nicht entrichten kann, muss das Gewerbesteuergesetz dem Steuerobjekt einen Steuerschuldner zuordnen. Dieser ist „persönlich steuerpflichtig”.
11.2 Die sachliche Steuerpflicht
2102Sachliche Steuerpflicht besteht während der Zeit, in der ein Steuergegenstand i. S. v. § 2 GewStG gegeben ist und keine Befreiung von der Gewerbesteuer vorliegt. Kritisch ist manchmal die Frage, wann ein Gewerbebetrieb entsteht ...