Lehrbuch Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer
6. Aufl. 2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Kapitel 4: Einkommen (§§ 7–10 KStG)
4.1 Grundlagen der Besteuerung
4.1.1 Regelungsinhalt und Anwendungsbereich
4.1.1.1 Allgemeines
185Die Vorschrift des § 7 Abs. 1 KStG hat folgenden Wortlaut:
„Die Körperschaftsteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen.“
Damit leitet die Vorschrift des § 7 KStG in den zweiten Teil des Körperschaftsteuergesetzes ein (§§ 7–22 KStG), der sich mit der Einkommensermittlung beschäftigt. Die Gliederung des Zweiten Teils des KStG stellt sich wie folgt dar:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Erstes Kapitel: | Allgemeine Vorschriften | |
Zweites Kapitel: | Sondervorschriften für die Organschaft | |
Drittes Kapitel: | Sondervorschriften für Versicherungsunter- nehmen, Pensionsfonds und Bausparkassen | |
Viertes Kapitel: | Sondervorschriften für Genossenschaften |
186Die Vorschrift des § 7 KStG bestimmt als Steuerbemessungsgrundlage für die Höhe der Körperschaftsteuer das zu versteuernde Einkommen unter Hinweis auf die Berechnungsgrundlagen in §§ 8, 24 und 25 KStG (§ 7 Abs. 2 KStG). Der Verweis auf die Vorschriften des EStG gliedert naturgemäß die Vorschriften des EStG aus, die allein für natürliche Personen anwendbar sind, wie z. B. Bestimmungen, die von einem Lebensalter abhängig sind.
Die Reichweite der anzuwendenden ertragsteuerlichen Vorschriften ergibt sich aus dem jeweiligen Sachzus...