Keine erweiterte Gewerbeertragskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG für eine Immobilien-GmbH bei Verkauf des einzigen Objekts
und Erwerb eines neuen Objekts erst nach mehreren Monaten
Leitsatz
1. Verkauft eine Immobilien-GmbH ihr einziges Grundstück und verwaltetet sie bis zum Erwerb eines neuen Grundstücks mehrere
Monate lang nur ihr Kapitalvermögen, so steht ihr die erweiterte Gewerbeertragskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht
zu. Das gilt auch dann, wenn sie bereits beim Verkauf des bisherigen Objekts die feste Absicht zum Erwerb eines neuen Objekts
hatte (Abgrenzung zu , EFG 2016 S. 932). Maßnahmen zur Vorbereitung oder Anbahnung
eines (erneuten) Grundstückserwerbs stellen noch keine Grundstücksnutzung, also auch keine „Verwaltung und Nutzung” in diesem
Sinne dar.
2. Das Ausschließlichkeitserfordernis des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist nicht ausschließlich tätigkeitsbezogen, sondern gleichermaßen
qualitativ, quantitativ wie zeitlich zu verstehen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2019 S. 1786 Nr. 21 GmbH-StB 2020 S. 22 Nr. 1 KÖSDI 2019 S. 21510 Nr. 12 MAAAH-32953
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 13.08.2019 - 8 K 8310/15
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