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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 8 K 8310/15 EFG 2019 S. 1786 Nr. 21

Gesetze: GewStG § 9 Nr. 1 S. 2

Keine erweiterte Gewerbeertragskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG für eine Immobilien-GmbH bei Verkauf des einzigen Objekts und Erwerb eines neuen Objekts erst nach mehreren Monaten

Leitsatz

1. Verkauft eine Immobilien-GmbH ihr einziges Grundstück und verwaltetet sie bis zum Erwerb eines neuen Grundstücks mehrere Monate lang nur ihr Kapitalvermögen, so steht ihr die erweiterte Gewerbeertragskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht zu. Das gilt auch dann, wenn sie bereits beim Verkauf des bisherigen Objekts die feste Absicht zum Erwerb eines neuen Objekts hatte (Abgrenzung zu , EFG 2016 S. 932). Maßnahmen zur Vorbereitung oder Anbahnung eines (erneuten) Grundstückserwerbs stellen noch keine Grundstücksnutzung, also auch keine „Verwaltung und Nutzung” in diesem Sinne dar.

2. Das Ausschließlichkeitserfordernis des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist nicht ausschließlich tätigkeitsbezogen, sondern gleichermaßen qualitativ, quantitativ wie zeitlich zu verstehen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
EFG 2019 S. 1786 Nr. 21
GmbH-StB 2020 S. 22 Nr. 1
KÖSDI 2019 S. 21510 Nr. 12
MAAAH-32953

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 13.08.2019 - 8 K 8310/15

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