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FG Münster Urteil v. - 5 K 4028/16 U

Gesetze: AO § 35; AO § 69

Verfahren

Inanspruchnahme als Haftungsschuldner; faktische Geschäftsführung

Leitsatz

1. Nach Überzeugung des erkennenden Senats hat der Stpfl. vorsätzlich seine Pflichten zur Abgabe der streitigen Umsatzsteuererklärungen verletzt. Er hat bewusst geschäftlich unerfahrene Dritte als formelle Geschäftsführer installiert in der Absicht, sich so seinen steuerlichen Pflichten zu entziehen.

2. Die Voraussetzungen des § 35 AO sind erfüllt, wenn eine Person nach außen hin so auftritt, als könne sie umfassend über fremdes Vermögen verfügen und sie faktisch die Aufgaben eines Geschäftsführers wahrnimmt. Zur Überzeugung des Senats ist durch eine Vielzahl von Umständen belegt, dass der Stpfl. faktischer Geschäftsführer gewesen ist.

Fundstelle(n):
AO-StB 2019 S. 366 Nr. 12
GmbH-StB 2020 S. 23 Nr. 1
IAAAH-32950

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FG Münster, Urteil v. 29.08.2019 - 5 K 4028/16 U

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