BMF - III C 5 - S 7420/19/10002 :002 BStBl 2019 I S. 999

Umsatzsteuer; Haftung für die Umsatzsteuer beim Handel mit Waren im Internet (§§ 22f, 25e und 27 Abs. 25 UStG); Vordruckmuster USt 1 TK - Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 1 bis 3 UStG -

Bezug: BStBl 2019 I S. 106

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Durch Artikel 9 Nr. 8 des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom (BGBl 2018 I S. 2338) ist mit Wirkung zum § 25e UStG - Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz - in Kraft getreten. Nach § 25e Abs. 1 UStG haftet der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes für die nicht entrichtete Umsatzsteuer aus der Lieferung von Gegenständen von Unternehmern, die auf dem von ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet wurde [1]. Gemäß § 25e Abs. 2 Satz 1 UStG tritt die Haftung nach § 25e Abs. 1 UStG grundsätzlich nicht ein, wenn dem Betreiber des elektronischen Marktplatzes eine gültige Bescheinigung nach § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG vorliegt [2]. Liegen dem nach § 21 Abgabenordnung örtlich zuständigen Finanzamt Erkenntnisse vor, dass ein Unternehmer, der Umsätze auf einem elektronischen Markplatz ausführt, seinen umsatzsteuerlichen Pflichten nicht nachkommt und andere von ihm zu veranlassende Maßnahmen keinen unmittelbaren Erfolg versprechen, ist es nach § 25e Abs. 4 Satz 1 UStG berechtigt, den betreffenden Betreiber eines elektronischen Marktplatzes hierüber zu informieren [3].

Für diese Mitteilung an den Betreiber des elektronischen Marktplatzes wird das Vordruckmuster

USt 1 TK Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 1 bis 3 UStG

eingeführt.

(2) In Fällen, in denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Mitteilung entfallen sind, wird diese vom Finanzamt von Amts wegen widerrufen. Ansonsten gilt die Mitteilung unbefristet, soweit sie nicht zurückgenommen oder widerrufen wird.

(3) Der Vordruck ist auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters herzustellen.

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BMF v. - III C 5 - S 7420/19/10002 :002

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
BStBl 2019 I Seite 999
BB 2019 S. 2582 Nr. 44
BB 2019 S. 2582 Nr. 44
BB 2019 S. 2582 Nr. 44
DB 2019 S. 2432 Nr. 44
DB 2019 S. 2432 Nr. 44
DB 2019 S. 2433 Nr. 44
StB 2019 S. 396 Nr. 12
StB 2019 S. 396 Nr. 12
StB 2019 S. 396 Nr. 12
UR 2019 S. 870 Nr. 22
UR 2019 S. 871 Nr. 22
UR 2019 S. 872 Nr. 22
UStB 2019 S. 329 Nr. 11
UVR 2020 S. 5 Nr. 1
UVR 2020 S. 6 Nr. 1
IAAAH-32937