Online-Nachricht - Freitag, 18.10.2019

Umsatzsteuer | Dienstleistungen beim Betrieb von Geldautomaten (EuGH)

Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 MwStSyRL ist dahin auszulegen, dass kein von der Mehrwertsteuer befreiter Umsatz im Zahlungsverkehr im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, wenn für eine Bank, die Geldausgabeautomaten betreibt, Dienstleistungen erbracht werden, die darin bestehen, diese Automaten aufzustellen und zu warten, sie mit Bargeld zu befüllen und mit Hard- und Software zum Einlesen der Geldkartendaten auszustatten, Autorisierungsanfragen wegen Bargeldabhebungen an die Bank weiterzuleiten, die die verwendete Geldkarte ausgegeben hat, die gewünschte Bargeldauszahlung vorzunehmen und einen Datensatz über die Auszahlungen zu generieren ().

Rechtsfrage: Der , BStBl 2018 II S. 250 folgende Rechtsfrage aufgeworfen (amtlich): Sind technische und administrative Schritte, die ein Dienstleistungserbringer für eine einen Geldautomaten betreibende Bank und deren Bargeldauszahlungen mit Geldautomaten erbringt, nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei, wenn gleichartige technische und administrative Schritte, die ein Dienstleistungserbringer für Kartenzahlungen beim Verkauf von Kinokarten erbringt, gemäß dem EuGH-Urteil Bookit v. - C-607/14 nach dieser Bestimmung nicht steuerfrei sind?).

Der BFH bezweifelt, dass Unterstützungsleistungen für eine Bank beim Betrieb von Geldautomaten gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG steuerfrei sind, wenn der Unternehmer die in einem Autorisierungscode enthaltenen Weisungen nur technisch umsetzt. Die Klägerin im vorliegenden Verfahren war ein solcher Dienstleister, der für die Bank auf entsprechender vertraglicher Grundlage tätig wurde (Weitere Informationen zur Vorinstanz vgl. ).

Der EuGH kam in seinem Urteil zu folgendem Ergebnis:

  • Das Unionsrecht sieht eine Befreiung von der Umsatzsteuer für folgende Umsätze vor: Umsätze -einschließlich der Vermittlung – im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und Überweisungsverkehr, im Geschäft mit Forderungen, Schecks und anderen Handelspapieren, mit Ausnahme der Einziehung von Forderungen (Art. 135 Abs. 1 Buchst. d der Mehrwertsteuerrichtlinie).

  • Als Umsätze im Zahlungsverkehr sind nach ständiger Rechtsprechung solche Umsätze einzustufen, die im Großen und Ganzen ein eigenständiges Ganzes sind und die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Zahlung erfüllen. Das heißt diese Umsätze müssen bewirken, dass Gelder übertragen sowie rechtliche und finanzielle Änderungen herbeigeführt werden.

  • Entscheidend sind die funktionellen Aspekte, also ob die Umsätze dazu führen, dass tatsächlich oder potenziell das Eigentum an den in Rede stehenden Geldern übertragen wird oder die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer solchen Übertragung erfüllt werden. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist eine Steuerbefreiung möglich.

  • Im vorliegenden Fall war die Klägerin selbst nicht berechtigt die Transaktionen zu genehmigen, sondern musste sich die entsprechenden Entscheidungen von der Bank einholen. Damit erfüllen die Umsätze nicht die vorgenannten Kriterien (es wird keine Übertragung von Geldern durch die Klägerin bewirkt, die eine finanzielle oder rechtliche Änderung herbeiführt).

  • Es ist unerheblich, dass die von der Klägerin erbrachten Leistungen für die Ausführung eines steuerfreien Umsatzes unverzichtbar sind.

  • Ebenfalls gegen eine Steuerbefreiung, der von der Klägerin erbrachten Umsätze, spricht der Zweck der Bestimmung, der darin besteht, Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Gegenleistung - und damit der BMG - zu vermeiden. Da sich für die Leistungen der Klägerin ohne besondere Schwierigkeiten eine Gegenleistung ermitteln lässt, greift dieser Zweck hier nicht.

  • Im Ergebnis liegt daher kein von der Umsatzsteuer befreiter Umsatz vor, wenn für eine Bank, die Geldausgabeautomaten betreibt, Dienstleistungen erbracht werden, die darin bestehen, diese Automaten aufzustellen und zu warten, sie mit Bargeld zu befüllen und mit Hard- und Software zum Einlesen der Geldkartendaten auszustatten, Autorisierungsanfragen wegen Bargeldabhebungen an die Bank weiterzuleiten, die die verwendete Geldkarte ausgegeben hat, die gewünschte Bargeldauszahlung vorzunehmen und einen Datensatz über die Auszahlungen zu generieren.

Hinweis:

Der EuGH hat sich bereits mit Urteil v. - C-607/14 in der Rs. Bookit zu Umsätzen im Zahlungsverkehr geäußert. Hier ging es um ein Bezahlungssystem für eine Kinokette im Vereinigten Königreich. Die von Bookit angegebene Geschäftstätigkeit bestand in der Abwicklung von Debit- oder Kreditkartenzahlungen für ihre Mutter.

Quelle: ; NWB Datenbank (ImA)

Fundstelle(n):
NWB MAAAH-32872