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Geschlossene Investmentfonds unter dem „neuen“ InvStG
lässt einige Anwendungsfragen offen
Die Zinsschmelze hat u. a. dazu geführt, dass traditionell anleihelastige Portfolien nicht mehr genügend Rendite generieren, um garantierte Zahlungen an Rentner und sonstige Leistungsempfänger problemlos zu finanzieren. Daher gewinnen alternative Investments, die häufig über geschlossene AIF transportiert werden, immer mehr an Bedeutung. Mit dem Investmentsteuerreformgesetz v. (BGBl 2016 I S. 1730) wurde der Anwendungsbereich des InvStG zum für kollektive Anlagevehikel extrem erweitert, so dass nunmehr insbesondere geschlossene Fonds einbezogen werden, soweit sie als AIF (Alternative Investmentfonds) nach dem KAGB qualifizieren und nicht als Personengesellschaft errichtet werden. Am hat das BMF sein lange erwartetes Schreiben zu Anwendungsfragen zum InvStG in der ab dem geltenden Fassung veröffentlicht (BStBl 2019 I S. 527), welches allerdings Fragen zur Abgrenzung geschlossener Fonds, die unter das InvStG fallen, weiterhin offen lässt.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Allgemeines
1. Anwendungsbereich des InvStG bis zum
[i]Grundlegende Reform des Investmentsteuergesetzes zum 1.1.2018Bis zum galt das InvStG 2004, das zwischen offenen Investmentfonds i. S. des § 1 Abs. 2 KAGB (OGAW) sowie offenen AIF nach § 1 Abs. 3 KAGB mit Anlagerestriktio...