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BFH 14.02.2019 V R 68/17, StuB 20/2019 S. 802

Steuerhaftung des Rechtsanwalts

Der Einwendungsausschluss nach § 166 AO kann auch zu Lasten eines vom Stpfl. beauftragten – und für die Steuerschuld haftenden – Rechtsanwalts wirken, wenn er mangels entgegenstehender Weisung in der Lage gewesen wäre, den gegen den Stpfl. erlassenen Bescheid als dessen Bevollmächtigter anzufechten (Bezug: § 166 AO; § 14c UStG).

Praxishinweise

Ist die Steuer dem Stpfl. gegenüber unanfechtbar festgesetzt, so hat dies nach § 166 AO neben einem Gesamtrechtsnachfolger auch gegen sich gelten zu lassen, wer in der Lage gewesen wäre, den gegen den Stpfl. erlassenen Bescheid als dessen Vertreter, Bevollmächtigter oder kraft eigenen Rechts anzufechten. Im Urteilsfall schuldete eine frühere KG nach Ansicht des FA Umsatzsteuer gem. § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG. Nach Ausscheiden ihres Kommanditisten, eines Rechtsanwalts, wurde die Komplementär-GmbH Rechtsna...

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