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Die Kommanditgesellschaft auf Aktien
I. Grundlagen
1. Rechtsgrundlage
Gemäß § 278 Abs. 1 AktG ist die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, bei der mindestens ein Gesellschafter den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt haftet (Komplementär, persönlich haftender Gesellschafter) und die übrigen an dem in Aktien zerlegten Grundkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften (Kommanditaktionäre). Das Rechtsverhältnis der persönlich haftenden Gesellschafter untereinander und gegenüber der Gesamtheit der Kommanditaktionäre sowie gegenüber Dritten, namentlich die Befugnis der persönlich haftenden Gesellschafter zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft, richtet sich gemäß § 278 Abs. 2 AktG nach den Vorschriften des HGB über die KG, während im übrigen für die KGaA die Vorschriften der §§ 1-227 des AktG gelten (gem. § 278 Abs. 3 AktG), soweit sich aus den besonderen Vorschriften der §§ 278 ff. AktG oder aus dem Fehlen eines Vorstands nichts anderes ergibt.
2. KGaA als Mischform
Die KGaA ist eine Mischform zwischen AG (Kapitalgesellschaft) und KG (Personenhandelsgesellschaft). Personalistische Merkm...