Online-Nachricht - Dienstag, 15.10.2019

Einkommensteuer | Steuersatz auf Rentennachzahlung über zwei VZ (FG)

Der ermäßigte Steuersatz nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 EStG ist auf eine Rentennachzahlung, die sich auf zwei VZ bezieht, nicht anzuwenden, wenn die Nachzahlung im zweiten VZ erfolgt ().

Sachverhalt: Der Kläger erhielt nach Beendigung seines Angestelltenverhältnisses im Jahr 2017 zunächst Arbeitslosengeld, Krankengeld und Übergangsgeld. Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) bewilligte im Streitjahr 2018 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und zahlte diese ab dem laufend an den Kläger aus. Für den Zeitraum vom bis zum 28.22018 ergab sich eine Rentennachzahlung in Höhe von rund 14.000 €, die jedoch fast in vollem Umfang mit Erstattungsansprüchen der Agentur für Arbeit und der Krankenkasse verrechnet wurde.

Das Finanzamt berücksichtigte im Streitjahr 2017 den verrechneten Betrag mit dem Besteuerungsanteil als Renteneinkünfte des Klägers. Der Kläger beantragte hierfür die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes, da sich die Rentennachzahlung über zwei Veranlagungszeiträume erstrecke und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasse.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg:

  • Das FA hat die von der DRV bewilligte und das Streitjahr 2017 betreffende Rentennachzahlung zu Recht nicht als außerordentliche Einkünfte der sog. Fünftelregelung nach § 34 EStG unterworfen.

  • Die Rentennachzahlung ist in Höhe der Verrechnung aufgrund der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X bereits im Streitjahr 2017 zu erfassen.

  • Der ermäßigte Steuersatz findet keine Anwendung, da es sich nicht um eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten handelt.

  • Zwar hat sich die Nachzahlung auf zwei VZ erstreckt. Jedoch hat sich die Vergütung nicht auf einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten erstreckt, weil nur der Zeitraum maßgebend ist.

  • Soweit die Nachzahlung für die Monate Januar und Februar 2018 erfolgt ist, stellt dies lediglich eine zeitlich verzögerte Auszahlung der das Jahr 2018 betreffenden laufenden Rentenzahlungen dar, die von vornherein keine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit i.S.v. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG darstellen kann ().

  • Die beiden Monate sind daher bei der Beurteilung des Nachzahlungszeitraums außer Betracht zu lassen.

Hinweis:

Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des FG Münster veröffentlicht.

Quelle: FG Münster, Newsletter Oktober 2019 (il)

Fundstelle(n):
NWB WAAAH-32432