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NWB Nr. 17 vom Seite 1395 Fach 18 Seite 709

Kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflichten

von Richter am Landgericht Detlef Burhoff, Ascheberg

I. Anwendungsbereich

Die §§ 377, 378 haben einen weiten sachlichen Anwendungsbereich. Sie gelten beim zweiseitigen Handelskauf i. S. der §§ 343, 344, also bei allen Kaufgeschäften von Kaufleuten, die zum Betrieb ihrer Handelsgeschäfte gehören. Sie gelten ebenso beim Tausch gem. § 515 BGB wie gem. § 381 Abs. 2 beim Werklieferungsvertrag (s. u. a. BGH NJW 1990 S. 1290; NJW 1993 S. 2436, jeweils m. w. N., für den Soft- und Hardwarevertrag). Sie werden ebenfalls angewendet beim Kauf nach Probe (§§ 494 ff. BGB; s. BGH WM 1977 S. 821) und beim Kauf auf Probe (§§ 491, 496 BGB) nach Billigung des Gegenstandes, wenn sich danach ein Fehler zeigt (vgl. RGZ 137 S. 298). Anwendung finden sie schließlich beim finanzierten Kauf (BGH NJW 1980 S. 783) sowie sowohl bei der Einkaufskommission gem. § 391 als auch bei der Verkaufskommission mit Preisgarantie (Baumbach, § 377 Anm. 1 A), nicht jedoch auf den Garantievertrag (BGH WM 1977 S. 366). Handelt es sich nicht um einen zweiseitigen Handelskauf, sind die §§ 377, 378 nicht direkt anwendbar. Es folgt dann jedoch u. U. aus § 242 BGB das Verbot ungebührlicher Verzögerung von Prüfung und Rüge, dessen Verletzung den Verlust der Rechte wegen Fehler der Lieferung zur Folge hat (OLG Stuttg...

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