Online-Nachricht - Donnerstag, 10.10.2019

Umsatzsteuer | Vorsteuerberichtigung bei Beendigung einer Organschaft (BFH)

Der BFH hat u.a. zur Frage entschieden, zu welchem Zeitpunkt eine umsatzsteuerliche Organschaft beendet wird, wenn die Übertragung eines Unternehmens aufgrund eines Gesamtplans in mehreren Schritten erfolgt (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Streitig ist, ob die Übertragung eines Grundstücks als Geschäftsveräußerung nicht umsatzsteuerbar ist und deshalb zu keiner Vorsteuerberichtigung führt (zur Vorinstanz s. Gehm, ).

Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Überträgt die frühere Organträgerin ein ihr gehörendes Grundstück im Rahmen der Beendigung der Organschaft auf die frühere Organgesellschaft als Erwerberin, liegt eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung vor, wenn die Erwerberin die unternehmerische Tätigkeit des Organkreises fortführt und das übertragene Grundstück ein Teilvermögen i.S. des Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG (nunmehr Art. 19 Abs. 1 MwStSystRL) ist.

  • Unschädlich ist, dass die Organschaft einen oder mehrere Tage vor der Übertragung des Grundstücks geendet hat und daher die Fortführung der unternehmerischen Tätigkeit durch die Erwerberin vor der Übertragung des Grundstücks auf die Erwerberin erfolgt ist.

Anmerkung von Prof. Dr. Alois Nacke, Richter am BFH:

Der Fall ist für die Beratung u.a. deshalb von besonderer Bedeutung, weil sich die Entscheidung mit dem in der Praxis häufiger auftretenden Problem beschäftigt, ob eine Geschäftsveräußerung auch bei Übereignung nur eines Gegenstandes erfüllt sein kann. Nach der bisherigen Rechtsprechung ist dies zu bejahen, wenn dieser Gegenstand die unternehmerische Tätigkeit ausmacht.

Im Streitfall bejahte der Senat dies auch bzgl. der Übertragung des Betriebsgrundstücks. Es handele sich um ein ausreichendes Teilvermögen i.S. des Unionsrechts. Die bisherige Organgesellschaft hatte für die Fortführung der unternehmerischen Tätigkeit von der bisherigen Organträgerin das Betriebsgrundstück übertragen bekommen.

Des Weiteren hatte der Senat als unerheblich für die Fortführung die Tatsache gesehen, dass die Fortführung des Produktionsunternehmens durch die Erwerberin vor der Übertragung des Grundstücks erfolgte, so dass bei Übertragung die Produktionstätigkeit der Klägerin schon beendet war.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB JAAAH-32283