Online-Nachricht - Donnerstag, 10.10.2019

Körperschaftsteuer | Zur Steuerpflicht von Stiftungen (BFH)

Die Körperschaftsteuerpflicht einer Stiftung beginnt mit dem Tode des Stifters. Eine Ausdehnung der Rückwirkungsfiktion des § 84 BGB auf die in § 5 Abs 1 Nr. 9 KStG angeordnete Steuerbefreiung kommt ohne eigenständige steuerrechtliche Anordnung der Rückwirkung nicht in Betracht (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die Klägerin ist eine Stiftung. Der Stifter hatte in seinem Testament verfügt, dass sein gesamtes Vermögen der Stiftung für „ältere durch nicht selbst verschuldete Armut bedrückte deutsche Mitbürger“ zugutekommen sollte. Nach dem Tod des Stifters im November 2004 wurde ein Nachlasspfleger bestellt. Anfang 2007 wurde die Satzung erstellt und die Klägerin als rechtsfähig anerkannt. In den Streitjahren 2005 und 2006 erzielte das Stiftungsvermögen unter anderem Vermietungseinnahmen und Zinserträge.

Das FA unterwarf die Einkünfte der Körperschaftsteuer, da die Klägerin aufgrund nicht ordnungsgemäßer Buchführung nicht als gemeinnützig anerkannt werden könne. Die Klägerin war demgegenüber der Auffassung, dass sie erst ab der Anerkennung ihrer Rechtsfähigkeit als Stiftung steuerpflichtig sein könne. Mit ihrer Klage hatte sie in allen Instanzen keinen Erfolg (zur Vorinstanz s. unsere Online-Nachricht v. 18.12.2017).

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung sind gem. § 80 Abs. 1 BGB das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes erforderlich, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll.

  • Diese Voraussetzungen waren in den Streitjahren zwar noch nichtgegeben. Die Klägerin gilt aber als juristische Person "Stiftung" schon vor dem Tode des Stifters entstanden. Denn nach § 84 BGB gilt eine Stiftung, die erst nach dem Tode des Stifters als rechtsfähig anerkannt wird, für die Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod entstanden.

  • Damit ermöglicht es das Gesetz der Stiftung mit Blick auf § 1923 Abs. 1 BGB, als Erbin Vermögen vom Stifter im Erbgang zu erwerben. Sie ist hinsichtlich des Vermögensanfalls so zu behandeln, als habe sie im Todeszeitpunkt des Stifters bereits existiert und wird durch die gesetzliche Fiktion mit der staatlichen Genehmigung rückwirkend zur Vollerbin.

  • Anders als bei Kapitalgesellschaften, bei denen das Vermögen erst im Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung vorliegen muss (vgl. etwa § 7 Abs. 2 und 3 GmbHG), ist es bei Stiftungen von Todes wegen bereits mit dem Tod des Stifters vorhanden und bedarf einer entsprechenden Zuordnung, die § 84 BGB mit seiner Rückwirkungsfiktion vornimmt.

  • Diese gilt auch im Steuerrecht (), sodass die Körperschaftsteuerpflicht der Klägerin rückwirkend schon mit dem Tode des Stifters beginnt.

  • Die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG liegen nicht vor. Eine Satzung, die den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, §§ 51 bis 68 AO entspricht, lag in den Streitjahren nicht vor. Eine solche existiert erst nach Anerkennung der Klägerin durch die zuständige Behörde ab dem Jahr 2012.

  • Die Voraussetzung einer Satzung in den VZ der Streitjahre ist auch nicht mit der Anerkennung der Klägerin als rechtsfähige Stiftung im Jahr 2012 rückwirkend für die Streitjahre erfüllt. Denn die Rückwirkungsfiktion des § 84 BGB wirkt sich nicht auf die in § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG geregelten Voraussetzungen der Steuerbefreiung aus.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB FAAAH-32280