Online-Nachricht - Donnerstag, 10.10.2019

Einkommensteuer | Besteuerung fondsgebundener Lebensversicherungen bis zum (BFH)

Der Verlust aus dem Rückkauf einer fondsgebundenen Lebensversicherung, die vor dem abgeschlossen wurde, ist nicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der am geltenden Fassung zu berücksichtigen (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG VZ 2004 gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten sind. Die Steuerpflicht der Zinsen gilt nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG nicht für Zinsen aus Versicherungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG, die mit Beiträgen verrechnet oder im Versicherungsfall oder im Fall des Rückkaufs des Vertrags nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt werden.

Sachverhalt: Streitig ist, ob Kursverluste aus dem vorzeitigen Rückkauf einer fondsgebundenen Lebensversicherung zu den Einkünften nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der am geltenden Fassung gehören.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG ist auf den Streitfall anzuwenden. Die Vorschrift findet gemäß § 52 Abs. 36 Satz 5 EStG i.d.F. des AltEinkG (mittlerweile § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG n.F.) auf Kapitalerträge aus Versicherungsverträgen, die wie im Streitfall vor dem abgeschlossen worden sind, mit der Maßgabe weiterhin Anwendung, dass in Satz 3 die Wörter "§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Satz 5" durch die Wörter "§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Satz 6" ersetzt werden.

  • Vorliegend greift die Rückausnahme des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG nicht ein, weil der Rückkauf der fondsgebundenen Lebensversicherungen vor Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss erfolgt ist.

  • Aus der entsprechenden Anwendung der Besteuerung von "rechnungs- und außerrechnungsmäßigen Zinsen" aus Lebensversicherungen i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG auf Kapitalerträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen i.S. von Satz 5 folgt entgegen der Auffassung des Klägers nicht, dass der von ihm geltend gemachte Verlust steuerlich zu berücksichtigen ist.

  • Ungeachtet der Verweisung auf § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG bestimmt sich der Umfang der steuerlich zu berücksichtigenden Kapitalerträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen allein nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG. Denn bei der Anordnung der entsprechenden Anwendbarkeit des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG handelt es sich, wie das FG zutreffend angenommen hat, um eine Rechtsfolgen- und nicht um eine Rechtsgrundverweisung.

  • Hinsichtlich des Besteuerungsumfangs nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG folgt der Senat der im Schrifttum herrschenden Auffassung, dass für die Bestimmung der steuerpflichtigen Einnahmen aus fondsgebundenen Lebensversicherungen nur positive laufende Kapitalerträge aus dem Anlagestock von Bedeutung sind und auf Kursgewinnen beruhende Wertzuwächse des Anlagestocks außer Betracht bleiben, weil diese die grundsätzlich irrelevante Vermögenssphäre betreffen.

  • Darüber hinaus kann der geltend gemachte Verlust nicht über einen Abzug der über dem Rückzahlungsbetrag liegenden Sparbeiträge als Werbungskosten berücksichtigt werden. Denn Aufwendungen sind nur dann nach § 9 Abs. 1 EStG i.V.m. § 20 EStG uneingeschränkt als Werbungskosten abziehbar, wenn bei der jeweiligen Kapitalanlage die Absicht zur Erzielung steuerfreier Vermögensvorteile nicht im Vordergrund steht, d.h. nur mitursächlich für die Anschaffung der ertragbringenden Kapitalanlage ist ().

  • Dies ist bei der Zahlung von Sparbeiträgen für eine Lebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall nicht der Fall.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB OAAAH-32277