Online-Nachricht - Mittwoch, 09.10.2019

Sozialversicherung | Neue Rechengrößen ab 2020 (Bundesregierung)

Die Bundesregierung hat am die neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung für das Jahr 2020 beschlossen. Demnach steigen die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie weitere wichtige Werte.

Ab gilt für die Beitragsberechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung eine neue Einkommensgrenze. Der Beitrag bemisst sich dann bis zu einem Höchstbetrag von 6.900 € im Monat in den alten und 6.450 € in den neuen Ländern. In der knappschaftlichen Rentenversicherung steigt diese Einkommensgrenze auf 8.450 € in den alten und 7.900 € in den neuen Ländern.

In der gesetzlichen Krankenversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze auf jährlich 56.250 € (4.687,50 € im Monat). Die Versicherungspflichtgrenze steigt auf jährlich 62.550 € (5.212,50 € im Monat).

Die Rechengrößen ab im Überblick (Stand: ):


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Rechengröße
West
Ost
Beitragsbemessungsgrenze für die allgemeine Rentenversicherung
6.900 € pro Monat
6.450 € pro Monat
Beitragsbemessungsgrenze für die knappschaftliche Rentenversicherung
8.450 € pro Monat
7.900 € pro Monat
Versicherungspflichtgrenze in der GKV
62.550 € pro Jahr (5.212,50 € pro Monat)
Beitragsbemessungsgrenze in der GKV
56.250 € pro Jahr (4.687,50 € pro Monat)
Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2019 allgemeine Rentenversicherung
40.551 € pro Jahr
Hochwertung um 1,1339
Bezugsgröße in der Sozialversicherung
3.185 € pro Monat
3.010 € pro Monat

Hinweis:

Die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2020 (Stand: ) ist auf der Homepage des BMAS veröffentlicht.

Quellen: Bundesregierung sowie BMAS online (il)

Fundstelle(n):
NWB WAAAH-32218