Sozialversicherung | Neue Rechengrößen ab 2020 (Bundesregierung)
Die Bundesregierung hat am die neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung für das Jahr 2020 beschlossen. Demnach steigen die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie weitere wichtige Werte.
Ab gilt für die Beitragsberechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung eine neue Einkommensgrenze. Der Beitrag bemisst sich dann bis zu einem Höchstbetrag von 6.900 € im Monat in den alten und 6.450 € in den neuen Ländern. In der knappschaftlichen Rentenversicherung steigt diese Einkommensgrenze auf 8.450 € in den alten und 7.900 € in den neuen Ländern.
In der gesetzlichen Krankenversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze auf jährlich 56.250 € (4.687,50 € im Monat). Die Versicherungspflichtgrenze steigt auf jährlich 62.550 € (5.212,50 € im Monat).
Die Rechengrößen ab im Überblick (Stand: ):
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Rechengröße | West | Ost |
Beitragsbemessungsgrenze für die allgemeine
Rentenversicherung | 6.900
€ pro Monat | 6.450
€ pro Monat |
Beitragsbemessungsgrenze für die
knappschaftliche Rentenversicherung | 8.450
€ pro Monat | 7.900
€ pro Monat |
Versicherungspflichtgrenze in der GKV | 62.550
€ pro Jahr (5.212,50 € pro Monat) | |
Beitragsbemessungsgrenze in der GKV | 56.250
€ pro Jahr (4.687,50 € pro Monat) | |
Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2019
allgemeine Rentenversicherung | 40.551
€ pro Jahr | Hochwertung
um 1,1339 |
Bezugsgröße in der Sozialversicherung | 3.185
€ pro Monat | 3.010
€ pro Monat |
Die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2020 (Stand: ) ist auf der Homepage des BMAS veröffentlicht.
Quellen: Bundesregierung sowie BMAS online (il)
Fundstelle(n):
NWB WAAAH-32218