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FG München Urteil v. - 7 K 25/19 EFG 2019 S. 1688 Nr. 20

Gesetze: FGO § 47 Abs. 1, FGO § 56 Abs. 1, FGO § 56 Abs. 2, ZPO § 85 Abs. 2

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

versäumte Klagefrist

Bearbeitung des Posteingangs unter Zuhilfenahme eines automatisierten Posteingangsassistenten

Nichterkennen der Einspruchsentscheidung als fristgebundenen Verwaltungsakt

Leitsatz

1. Wird die Klagefrist versäumt, weil eine Bürokraft bei der Bearbeitung des Posteingangs unter Zuhilfenahme eines automatisierten Posteingangsassistenten die Einspruchsentscheidung nicht als fristgebundenen Verwaltungsakt erkannt und sie daher nicht dem zuständigen Mandatsverantwortlichen weitergeleitet hat, erfordert eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Darlegung, wie sichergestellt wird, dass die Eingangspost in den jeweils zutreffenden elektronischen Ordnern abgelegt wird und welche Kontrollmechanismen vorhanden sind, um eine falsch vorgenommene Ablage zu bemerken und zu korrigieren.

2. Mangels entsprechender Darlegungen konnte im Streitfall ein – der Wiedereinsetzung entgegenstehendes – Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten nicht ausgeschlossen werden.

3. Bedient sich ein Berater bei der Fristenkontrolle automatisierter bzw. programmgesteuerter Verfahren, muss sichergestellt sein, dass diese Programme ebenso verlässlich sind und dieselbe Überprüfungssicherheit bieten wie herkömmliche „analoge” Prüfungsverfahren.

Fundstelle(n):
AO-StB 2019 S. 343 Nr. 11
EFG 2019 S. 1688 Nr. 20
GmbH-StB 2020 S. 25 Nr. 1
JAAAH-31995

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FG München, Urteil v. 10.07.2019 - 7 K 25/19

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