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FG München Urteil v. - 7 K 2779/16 EFG 2019 S. 1646 Nr. 20

Gesetze: AO § 169 Abs. 2 S. 2, AO § 162, AO § 370, EStG § 4 Abs. 1 S. 1, EStG § 5 Abs. 1 S. 1, HGB § 249

Verlängerung der Festsetzungsfrist wegen Steuerhinterziehung nur für den anteiligen Steuerbetrag, der tatsächlich Gegenstand der Steuerhinterziehung ist

Voraussetzungen für die Bildung von Rückstellungen wegen Erfüllungsrückstands und von Pauschalrückstellungen

Schätzung der Höhe der Rückstellungen

Leitsatz

1. Die Festsetzungsfrist von zehn Jahren bezieht sich nur auf denjenigen anteiligen Steuerbetrag, der tatsächlich Gegenstand einer Steuerhinterziehung ist. Bezieht sich die Steuerhinterziehung nur auf Sachverhalte, die einen Teil der festgesetzten Steuer betreffen, bleibt es im Übrigen bei der vierjährigen Frist, sodass insoweit Teilfestsetzungsverjährung eintritt.

2. Soweit das Entstehen einer Verbindlichkeit sicher und nur deren Höhe ungewiss ist, ist die Rückstellung nicht mit dem höchsten denkbaren Wert, sondern mit dem Wert mit der größten Eintrittswahrscheinlichkeit anzusetzen.

3. Genügt der Steuerpflichtige der ihn treffenden objektiven Beweislast (Feststellungslast) für die von ihm behauptete gewinnmindernde Bildung von Rückstellungen der Höhe nach nicht, muss sich die Schätzung im unteren Rahmen bewegen.

4. Pauschalrückstellungen kommen ausnahmsweise in Betracht, wenn es um die Bewertung einer Vielzahl gleichartiger Geschäfte geht und substanzielle Erfahrungswerte aus der Vergangenheit bestehen, dass der Steuerpflichtige mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit einer Inanspruchnahme rechnen muss. Ein Erfüllungsrückstand wegen noch nicht bezahlter Provisionen an ausländische Vertreter lässt sich nur individuell bezogen auf jeden einzelnen Vertrag bestimmen und der Höhe nach ermitteln und nicht aus Erfahrungswerten ableiten.

Fundstelle(n):
BB 2019 S. 2391 Nr. 41
DStZ 2019 S. 773 Nr. 21
EFG 2019 S. 1646 Nr. 20
KÖSDI 2019 S. 21506 Nr. 12
PStR 2020 S. 51 Nr. 3
StB 2019 S. 327 Nr. 11
StuB-Bilanzreport Nr. 13/2020 S. 525
EAAAH-31988

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FG München, Urteil v. 29.07.2019 - 7 K 2779/16

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