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Thüringer FG Urteil v. - 1 K 498/17 EFG 2019 S. 883 Nr. 11

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4, EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 3, EStG § 9 Abs. 4

Erste Tätigkeitsstätte eines Arbeitnehmers, der arbeitsvertraglich dem Betriebssitz sowie allen Baustellen des Arbeitgebers zugeordnet ist

Leitsatz

Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsvertrag den „Sitz des Betriebes sowie alle Baustellen des Arbeitgebers” als Arbeitsort festlegt und der an 177 Arbeitstagen des Jahres auf derselben Baustelle tätig gewesen ist, vor dem Weitertransport zu dieser Baustelle aber jeweils den Betriebssitz aufgesucht hat, hat damit „dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufgesucht”. Er kann daher die Fahrten zum Betriebssitz nicht nach Dienstreisegrundsätzen, sondern nur mit der Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend machen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DB 2019 S. 1000 Nr. 18
EFG 2019 S. 883 Nr. 11
EStB 2019 S. 386 Nr. 9
EStB 2019 S. 512 Nr. 12
GStB 2019 S. 273 Nr. 8
UAAAH-31987

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Thüringer FG, Urteil v. 28.02.2019 - 1 K 498/17

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