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FG München Urteil v. - 5 K 871/19

Gesetze: AO § 110, EStG § 66 Abs. 3 i.d.F. des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Antragstellung nach Ablauf des Sechsmonatszeitraums gemäß § 66 Abs. 3 EStG in der Fassung des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes

§ 66 Abs. 3 EStG in der Fassung des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes ist im Festsetzungsverfahren zu berücksichtigen

Leitsatz

1. Der Antragsteller trägt die objektive Beweislast (Feststellungslast) für den rechtzeitigen Eingang des Kindergeldantrags bei der Familienkasse.

2. Bei dem Sechsmonatszeitraum des § 66 Abs. 3 EStG in der Fassung des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes handelt es sich nicht um eine gesetzliche Frist im Sinne des § 110 Abs. 1 Satz 1 AO.

3. Die Regelung in § 66 Abs. 3 EStG in der Fassung des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes ist dem Festsetzungsverfahren zuzuordnen; sie wirkt rechtsbeendend und nicht lediglich rechtsbegrenzend. Dementsprechend bildet sie keine Grundlage dafür, einem Kindergeldberechtigten die Zahlung bestandskräftig festgesetzter Kindergeldansprüche zu verweigern, wenn § 66 Abs. 3 EStG nicht bereits im Festsetzungsverfahren berücksichtigt worden ist.

4. Ein Bescheid des Inhalts, dass das Kindergeld zwar festgesetzt, aber nicht gezahlt wird, ist widersprüchlich.

Fundstelle(n):
KAAAH-31986

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FG München, Urteil v. 04.06.2019 - 5 K 871/19

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