BFH Beschluss v. - IX E 3/19

Erinnerung gegen den Kostenansatz

Leitsatz

NV: Mit der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert.

Gesetze: GKG § 66 Abs. 1; GKG § 1 Abs. 2 Nr. 2; GKG § 3; GKG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,;

Gründe

1 Die Erinnerung hat keinen Erfolg.

2 1. Zwar konnte der Kläger, Beschwerdeführer und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) diese persönlich einlegen, da insoweit vor dem Bundesfinanzhof (BFH) kein Vertretungszwang besteht (vgl. , BFH/NV 2012, 1622, Rz 5).

3 2. Die Erinnerung ist jedoch nicht begründet. Mit der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert. Die an den Kostenschuldner gerichtete Kostenrechnung vom weist in dieser Hinsicht keinen Rechtsfehler auf. Insbesondere wurde zutreffend die Festgebühr nach § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 6502 der Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG (Kostenverzeichnis) in Höhe von 60 € angesetzt.

4 3. Eine unrichtige Sachbehandlung i.S. des § 21 GKG liegt nicht vor. Das Vorbringen des Erinnerungsführers wurde zutreffend als Beschwerde gegen den Beiladungsbeschluss ausgelegt.

5 4. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 66 Abs. 8 GKG).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2019:B.080819.IXE3.19.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2019 S. 1354 Nr. 12
RAAAH-31774