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BFH 09.05.2019 VI R 48/16, StuB 19/2019 S. 756

Absehen von der Aktivierung des Feldinventars als Billigkeitsmaßnahme

(1) Die bloße Nichtaktivierung des Feldinventars in der der Steuererklärung beigefügten Bilanz ohne weitere Erläuterungen kann nicht als konkludenter Antrag auf Gewährung einer Billigkeitsmaßnahme gem. R 14 Abs. 2 Satz 3 EStR 2008 ausgelegt werden (Abgrenzung von den BFH-Entscheidungen vom - I R 32/11 NWB HAAAE-17176, BStBl 2015 II S. 175, und vom - IV R 51/14 NWB KAAAG-60394, BStBl 2018 II S. 78). (2) Die Nichtaktivierung des Feldinventars im Wege einer Billigkeitsmaßnahme gem. R 14 Abs. 2 Satz 3 EStR 2008 setzt das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebs voraus. Hieran fehlt es, wenn die Einkünfte bestandskräftig als solche aus Gewerbebetrieb festgestellt wurden. (3) § 163 AO gebietet es nicht, aus sachlichen Billigkeitsgründen von einer Aktivierung des Feldinventars abzusehen (Bezug: § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG; R 14 Abs. 2 Satz 3 EStR 2008; § 163 Satz 2, § 164 Abs. 1 Satz 1 AO).

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