Online-Nachricht - Dienstag, 01.10.2019

Einkommensteuer | Aufwendungen für statische Berechnungen als begünstigte Handwerkerleistung (FG)

Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen umfasst auch die Aufwendungen für eine statische Berechnung, die zur Durchführung der Handwerkerleistungen erforderlich ist (; Revision anhängig, BFH-Az. VI R 29/19).

Sachverhalt: Die verheirateten Kläger sind jeweils zur Hälfte Miteigentümer eines selbst genutzten Hauses. Schadhafte Holzstützen wurden durch Stahlstützen ersetzt. Hierzu beauftragten die Kläger einen Handwerker. Nach dessen Ansicht war eine vorherige statische Berechnung unbedingt erforderlich. Hierzu fand eine Besprechung vor Ort und Inaugenscheinnahme des Hauses statt. Die Kläger machten u.a. für die statische Berechnung die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen geltend. Diese sei eine unselbständige, untrennbar mit der Hauptleistung verbundene Nebenleistung gewesen. Das FA dagegen vertrat dagegen die Auffassung, bei der statischen Berechnung handele es sich um eine steuerlich nicht begünstigte Gutachterleistung.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg:

  • Grundsätzlich umfasst die Steuerermäßigung des § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG nach Wortlaut, Zweck und Entstehungsgeschichte „alle handwerklichen Tätigkeiten“, jedoch nicht gutachterliche Tätigkeiten, wie z.B. Wertermittlung eines Grundstücks und Erstellen eines Energieausweises.

  • Im Streitfall besteht allerdings eine enge sachliche Verzahnung zwischen den statischen Berechnungen und den folgenden unstreitig erbrachten Handwerkerleistungen.

  • Die statische Berechnung hat der ordnungsgemäßen und sicheren Durchführung des Austausches von tragenden Stützelementen für das Dach des Wohnhauses gedient und ist in einem Haushalt erbracht worden.

  • Der unmittelbare räumliche Zusammenhang zu dem Haushalt ergibt sich vorliegend aus der Besprechung vor Ort und Inaugenscheinnahme des Hauses.

  • Eine Aufspaltung nach dem Leistungsort der Berechnung erscheint gekünstelt und widerspricht dem Gesetzeszweck, der Bekämpfung der Schwarzarbeit. Entscheidend ist, dass die Leistung der Wohnung der Kläger zugutekommt

Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
NWB HAAAH-31598