Online-Nachricht - Dienstag, 01.10.2019

Einkommensteuer | Bedeutungslosigkeit des subjektiven Nettoprinzips für den Verlustabzug (FG)

Die Beschränkung des Verlustabzugs unter Berücksichtigung des objektiven Nettoprinzips auf "negative Einkünfte" und die Berechnung des Verlustverbrauchs durch Verrechnung der nicht ausgeglichenen Verluste mit einem positiven Gesamtbetrag der Einkünfte ohne vorrangige Berücksichtigung privater Aufwendungen, wie zum Beispiel Sonderausgaben/agB ist verfassungsmäßig nicht zu beanstanden (, rkr.).

Sachverhalt: Die Kläger waren Eheleute und wurden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Auf den war für den Ehemann ein verbleibender Verlustvortrag in Höhe von rund 14.000 € festgestellt worden. Dieser Verlust wurde im Folgejahr mit einem positiven Gesamtbetrag der Einkünfte verrechnet, wobei sich diese Verlustverrechnung nicht auswirkte, da das zu versteuernde Einkommen ohnehin zu gering war. Zudem berücksichtigte das Finanzamt im Folgejahr 2015 die von den Klägern geltend gemachten Unterhaltsleistungen für ihre gemeinsame Tochter - die im Streitjahr das 25 Lebensjahr vollendet hatte und sich in der Berufsausbildung befunden hatte - aufgrund der Anwendung der Opfergrenze nur anteilig.

Die Kläger wandten sich zunächst gegen die Verlustverrechnung, da sie die Verluste in spätere Jahre vortragen wollten, in denen sich der Verlustabzug steuerlich auch tatsächlich auswirkt. Darüber hinaus wandten sie sich gegen die Anwendung der Opfergrenze. Sie wollten weitere Unterhaltsleistungen anerkannt haben, um - da die Steuer ohnehin 0 € betrug - weiteres Verlustabzugsvolumen für die Zukunft zu generieren.

Das FG wies die Klage ab:

  • Eine Klage gegen einen „Nullbescheid“ ist zulässig, wenn hierdurch eine Verlustverrechnung verhindert bzw. ein höheres Verlustabzugsvolumen erreicht werden soll.

  • Allerdings ist die Klage vorliegend unbegründet. Es trifft zwar zu, dass sich die Verrechnung von Verlusten mit einem positiven Gesamtbetrag der Einkünfte nicht auswirkt, wenn aufgrund der Regelungen zum subjektiven Nettoprinzip - zum Beispiel der Grundfreibetrag - eine reale steuerliche Entlastung durch die Verlustverrechnung faktisch nicht zum Tragen kommt.

  • Diese Folge ist jedoch in § 10d EStG - der ausschließlich das objektive Nettoprinzip betrifft - angelegt; ein Verfassungsverstoß ist darin nicht begründet.

  • Daher können auch die Unterhaltsleistungen nicht zugunsten des Verlustabzugsvolumens berücksichtigt werden.

  • Ungeachtet der Frage, wie hoch der Unterhalt gewesen, und ob die Opfergrenze richtig angewandt worden ist, sind Aufwendungen im Sinne des § 33a EStG nicht geeignet, Verluste im Sinne des § 10d EStG zu generieren.

  • Es ist hinzunehmen, dass sich diese Aufwendungen daher weder im Streitjahr, noch in Folgejahren auswirken.

Hinweis:

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Newsletter III/2019 (il)

Fundstelle(n):
NWB OAAAH-31561