Online-Nachricht - Dienstag, 01.10.2019

Einkommensteuer | Aufdeckung stiller Reserven bei Aufgabe eines Mitunternehmeranteils (FG)

Bei der Übertragung eines Mitunternehmeranteils unter Zurückbehaltung funktional wesentlichen Sonderbetriebsvermögens hat eine Aufdeckung der stillen Reserven - einschließlich derer im Firmenwert - zu erfolgen (; rkr.).

Sachverhalt: Klägerin war eine GmbH & Co. KG. An der GmbH waren V und S beteiligt; diese waren auch die beiden Kommanditisten der Personengesellschaft. V übertrug an S seinen GmbH- und Kommanditanteil, behielt jedoch seine Anteile am Betriebsgrundstück (funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen) zurück und überführte sie damit zeitgleich mit der Übertragung der Gesellschaftsanteile ins Privatvermögen.

Das FG entschied, dass hier ein Realisationstatbestand gemäß § 16 Abs. 1, Abs. 3 EStG vorliegt:

  • Aufgrund der Übertragung der gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen (GmbH-Anteil und Kommanditanteil) bei gleichzeitiger Überführung der Mitberechtigungen an den der Klägerin dienenden Grundstücken in das Privatvermögen ist ein Aufgabegewinn gem. § 16 Abs. 1, Abs. 3 EStG festzustellen; eine Übertragung eines Mitunternehmeranteils gem. § 6 Abs. 3 EStG liegt nicht vor.

  • Dem steht die Rechtsprechung, wonach eine Buchwertfortführung gem. § 6 Abs. 3 EStG möglich ist, wenn ein Mitunternehmer aufgrund einer einheitlichen Planung zunächst Sonderbetriebsvermögen veräußert, bevor er den ihm verbliebenen Mitunternehmeranteil unentgeltlich überträgt, nicht entgegen.

  • Eine Ausdehnung der Rechtsprechung zur parallelen Anwendung von § 6 Abs. 3 und § 6 Abs. 5 EStG ist nicht geboten. Die neueren Tendenzen in der Rechtsprechung (vgl. etwa , s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 6.6.2018) sprechen im Streitfall nicht für eine Buchwertübertragung.

  • Soweit eine Realisation der stillen Reserven erfolgt, müssen auch die in einem Firmenwert enthaltenen stillen Reserven realisiert werden.

  • Die Rechtsprechung, wonach ein Firmenwert grundsätzlich nicht privatisierbar ist () greift hier nicht ein. Der auf den übertragenden Gesellschafter entfallene Anteil am Firmenwert wird von diesem in sein Privatvermögen überführt, auf den Empfänger übertragen und von diesem sodann in sein Betriebsvermögen (in die Ergänzungsbilanz) eingelegt.

  • Damit muss der Übertragende die stillen Reserven realisieren, der Empfänger kann aufgrund der Einlage den entsprechenden Wert in der Ergänzungsbilanz abschreiben.

Hinweis:

Der Senat hat die Revision im Hinblick auf beide Rechtsfragen (Buchwertübertragung/Realisation des Firmenwertes) zugelassen. Die Revision wurde nicht eingelegt, das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Newsletter III/2019 (il)

Fundstelle(n):
NWB EAAAH-31560