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Haftung des beauftragten Rechtsanwalts
Anwendung des § 166 AO auf den beauftragten und haftenden Bevollmächtigten
[i]Ebber, Haftung des Vertreters, infoCenter, NWB OAAAB-83024 Ist die Steuer dem Steuerpflichtigen gegenüber unanfechtbar festgesetzt, gilt dies auch gegenüber demjenigen, der in der Lage gewesen wäre, den gegen den Steuerpflichtigen erlassenen Bescheid als dessen Vertreter, Bevollmächtigter oder kraft eigenen Rechts anzufechten. Ob dies auch für einen Rechtsanwalt gilt, der für die Steuerschuld seines Mandanten haftet und den Steuerbescheid hätte anfechten können, hat der BFH in einer aktuellen Entscheidung entschieden (, NWB ZAAAH-30127).
I. Anwendung von § 166 AO auch auf Rechtsanwälte?
[i]Sachverhalt im EntscheidungsfallBis zu seinem Austritt war der Kläger Kommanditist der A GmbH & Co. KG, hatte seine Kommanditeinlage allerdings nicht eingezahlt. Persönlich haftende Gesellschafterin der KG war die GmbH, die nach Austritt des Klägers auch Rechtsnachfolgerin der KG wurde. Gegen die KG wurden Schätzungsbescheide, u. a. ein Umsatzsteuerbescheid, erlassen. Der Umsatzsteuerbescheid war Gegenstand eines erfolglosen Klageverfahrens beim Finanzgericht, in dem der Kläger in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt bevollmächtigt war. Daraufhin erließ das Finanzamt gegen den Kläger einen Haftungsbescheid, der auf die Höhe der nicht eingezahl...