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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 9 K 101/18

Gesetze: EStG § 18 Abs 1 Nr 3; EStG § 22 Nr 3

Besteuerung von Geldzuwendungen im Zusammenhang mit nachbarschaftlichen Hilfsleistungen im Bereich Pflege und Betreuung

Leitsatz

  1. Nachbarschaftliche Hilfeleistungen, die nach dem Gesamtbild der Umstände nicht mit Pflegetätigkeiten gleichzusetzen sind, die typischerweise im Rahmen eines Leistungsaustausches gegen Entgelt erbracht werden bzw. eine Gegenleistung auslösen, können der einkommensteuerlich unbeachtlichen Privatsphäre zuzuordnen sein.

  2. Von dem Bereich der steuerbaren sonstigen Leistung sind die Fälle zu unterscheiden, in denen tatsächlich keine erwerbswirtschaftlichen Zwecke, sondern private Motive (im Streitfall: langjährige Nachbarschaft und freundschaftliche Verbundenheit) für das Verhalten des Steuerpflichtigen entscheidend sind.

  3. Eine erst nachträglich (im Streitfall: 8 Jahre nach Beginn der Hilfeleistungen) gezahlte „Vergütung” für zuvor erbrachte nachbarschaftliche Hilfeleistungen kann in einem solchen Fall als unentgeltliche Zuwendung (Schenkung) zu werten sein.

Fundstelle(n):
ErbStB 2019 S. 344 Nr. 12
UVR 2019 S. 365 Nr. 12
EAAAH-31466

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Niedersächsisches Finanzgericht , Urteil v. 26.06.2019 - 9 K 101/18

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