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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 4 K 537/16 EFG 2019 S. 1788 Nr. 21

Gesetze: KStG § 8 Abs. 3 S. 2; BGB § 285; BauGB § 94; BauGB § 95; BauGB § 97; BauGB § 96

Steuerliche Zurechnung von Entschädigungszahlungen für die Verlagerung eines gewerblichen Betriebes im Rahmen einer Betriebsaufspaltung

Leitsatz

  1. Entschädigungszahlungen, die für die Verlagerung eines gewerblichen Betriebes gezahlt werden, sind soweit sie auf den Gewerbebetrieb entfallen, diesem steuerlich zuzurechnen, auch wenn die Zahlungen entschädigungsrechtlich an den Grundstückseigentümer erfolgen. Dies gilt nicht für die Entschädigung für gemietete Grundstücksflächen, die dafür gewährte Pachtentschädigung und die Finanzierungskosten für Ersatzgrundstücke.

  2. Soweit die Entschädigungszahlungen vom Grundstückseigentümer, der im Rahmen einer Betriebsaufspaltung gleichzeitig Gesellschafter der Betriebs GmbH ist, nicht an die Betriebs GmbH weitergeleitet werden, liegen in Höhe der Entschädigungszahlungen die für den Betrieb erfolgen, verdeckte Gewinnausschüttungen vor.

  3. Im Gegensatz zum Entschädigungsrecht, bei dem ein Grundstückseigentümer, der gleichzeitig Gesellschafter einer von ihm betriebene GmbH ist, für die Vermögensnachteile der den Gewerbebetrieb betreibenden GmbH mitentschädigt wird, da er als einheitlicher Träger verschiedener Vermögensinteressen angesehen wird, liegen steuerrechtlich getrennte Zurechnungssubjekte vor, so dass die Entschädigungszahlungen steuerrechtlich nach dem Veranlassungsprinzip aufzuteilen sind.

  4. Zur Aufteilung der Entschädigungszahlung ist ein hypothetischer Drittvergleich unter Beachtung der jeweiligen Vermögensinteressen und des Veranlassungsprinzips durchzuführen, aufgrund dessen sich Ansprüche der GmbH gegen den Gesellschafter auf Abtretung der Entschädigungsansprüche ergeben.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 6/2020 S. 266
EFG 2019 S. 1788 Nr. 21
GmbH-StB 2020 S. 20 Nr. 1
ZAAAH-31459

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Hessisches Finanzgericht , Urteil v. 26.02.2019 - 4 K 537/16

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