Steuerliche Zurechnung von Entschädigungszahlungen für die
Verlagerung eines gewerblichen Betriebes im Rahmen einer Betriebsaufspaltung
Leitsatz
Entschädigungszahlungen, die für die Verlagerung eines gewerblichen Betriebes gezahlt werden, sind soweit sie auf den Gewerbebetrieb
entfallen, diesem steuerlich zuzurechnen, auch wenn die Zahlungen entschädigungsrechtlich an den Grundstückseigentümer erfolgen.
Dies gilt nicht für die Entschädigung für gemietete Grundstücksflächen, die dafür gewährte Pachtentschädigung und die Finanzierungskosten
für Ersatzgrundstücke.
Soweit die Entschädigungszahlungen vom Grundstückseigentümer, der im Rahmen einer Betriebsaufspaltung gleichzeitig Gesellschafter
der Betriebs GmbH ist, nicht an die Betriebs GmbH weitergeleitet werden, liegen in Höhe der Entschädigungszahlungen die für
den Betrieb erfolgen, verdeckte Gewinnausschüttungen vor.
Im Gegensatz zum Entschädigungsrecht, bei dem ein Grundstückseigentümer, der gleichzeitig Gesellschafter einer von ihm betriebene
GmbH ist, für die Vermögensnachteile der den Gewerbebetrieb betreibenden GmbH mitentschädigt wird, da er als einheitlicher
Träger verschiedener Vermögensinteressen angesehen wird, liegen steuerrechtlich getrennte Zurechnungssubjekte vor, so dass
die Entschädigungszahlungen steuerrechtlich nach dem Veranlassungsprinzip aufzuteilen sind.
Zur Aufteilung der Entschädigungszahlung ist ein hypothetischer Drittvergleich unter Beachtung der jeweiligen Vermögensinteressen
und des Veranlassungsprinzips durchzuführen, aufgrund dessen sich Ansprüche der GmbH gegen den Gesellschafter auf Abtretung
der Entschädigungsansprüche ergeben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 6/2020 S. 266 EFG 2019 S. 1788 Nr. 21 GmbH-StB 2020 S. 20 Nr. 1 ZAAAH-31459
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht
, Urteil v. 26.02.2019 - 4 K 537/16
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