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FG Köln Urteil v. - 2 K 1865/15

Gesetze: EStG § 50a Abs 1 Nr 1 ; EStG § 50d Abs 2 Satz 1; DBA-Schweiz Art 14 Abs 1; DBA-Schweiz Art 17 Abs 1; EStG § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst d

Freistellung vom Steuerabzug, DBA-Schweiz

Klage auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach § 50d Abs. 2 Satz 1 EStG, Rechtsschutzbedürfnis, inländische Einkünfte, Steuerabzug, abkommensrechtliche Einordnung einer Kommentatorentätigkeit für Sportereignisse nach DBA-Schweiz

Leitsatz

1) Für die Klage auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach § 50d Abs. 2 Satz 1 EStG ist ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben, wenn Abzugsteuern einbehalten und abgeführt worden sind, diese Abzugsteuerbeträge aber noch nicht auf 0,- € festgesetzt oder erstattet wurden.

2) Einkünfte einer nicht in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Person aus der Tätigkeit als Kommentator von Sportereignissen unterliegen als inländische Einkünfte i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG (unterhaltende oder ähnliche Darbietung) dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG.

3) Bei diesen Einkünften handelt es sich aber nicht um solche eines Künstlers, Sportlers o.Ä. im Sinne von Art. 17 DBA-Schweiz, sondern um Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit i.S.v. Art. 14 DBA-Schweiz, für die Deutschland nur bei fester und regelmäßiger Einrichtung im Inland ein Besteuerungsrecht zusteht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
LAAAH-31455

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FG Köln, Urteil v. 13.06.2017 - 2 K 1865/15

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