Online-Nachricht - Donnerstag, 26.09.2019

Einkommensteuer | Zum Abzugsverbot für Geldbußen bei Kartellgeldbuße (BFH)

Eine bei einer Bußgeldfestsetzung gewinnmindernd zu berücksichtigende „Abschöpfung“ der aus der Tat erlangten Vorteile liegt nicht bereits dann vor, wenn die Geldbuße lediglich unter Heranziehung des tatbezogenen Umsatzes ermittelt wird und sich nicht auf einen konkreten Mehrerlös bezieht (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 1 EStG darf eine von einer inländischen Behörde festgesetzte Geldbuße den Gewinn nicht mindern. Dieses Abzugsverbot gilt nach Satz 4 Halbsatz 1 dieser Regelung allerdings nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind. Daher ist das Abzugsverbot bei einer sog. Bruttoabschöpfung nicht bzw. insoweit nicht anzuwenden, um eine doppelte Steuerbelastung auszuschließen.

Sachverhalt und Verfahrensgang: Im Streitfall wurde gegen die Klägerin durch das Bundeskartellamt (BKartA) wegen unerlaubter Kartellabsprachen ermittelt. Im Rahmen eines Angebots zur einvernehmlichen Verfahrensbeendigung („Settlement-Schreiben“) teilte die Behörde im Juli 2013 die Absicht mit, ein Bußgeld in genau bezifferter Höhe festzusetzen. Im Februar 2014 verhängte das BKartA das Bußgeld in der angedrohten Höhe. Die Klägerin bildete in ihrer Bilanz auf den wegen des angedrohten Bußgeldes eine handelsrechtliche Rückstellung; einen Teilbetrag davon berücksichtigte sie unter Hinweis auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 Halbsatz 1 EStG einkommensmindernd, da sie (insoweit) von einer sog. Bruttoabschöpfung ausging.

Dem folgte weder das FA noch das FG. Der BFH wies die Revision der Klägerin als unbegründet zurück.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Zwar ist die Bildung einer steuerwirksamen Rückstellung im Hinblick auf eine am maßgeblichen Bilanzstichtag noch nicht verhängte (aber angedrohte) Kartellgeldbuße möglich.

  • Die angedrohte und dann auch festgesetzte Geldbuße enthielt aber überhaupt keinen Abschöpfungsteil. Hierfür reicht die Liquiditätsbelastung aufgrund des Bußgelds nicht aus. Die Geldbuße muss vielmehr auf die Abschöpfung eines konkreten Mehrerlöses bezogen sein.

  • Demgegenüber ist im Streitfall ein „kartellbedingter“ Gewinn nicht ermittelt worden. Die nur pauschale Berücksichtigung eines tatbezogenen Umsatzes reicht für die Annahme einer Abschöpfung nicht aus.

Anmerkung von Steuerberater Klaus Korn, Mitherausgeber der NWB und of counsel der c•k•s•s Carlé • Korn • Stahl • Strahl Partnerschaftsgesellschaft mbB, Köln:

Für zum Bilanzstichtag konkret drohende Geldbußen ist nach dem Verständnis des BFH in der Handelsbilanz eine Rückstellung zu bilden, die nach dem Maßgeblichkeitsprinzip in die Steuerbilanz zu übernehmen ist. Die Gewinnkorrektur wegen des Abzugsverbots nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG erfolgt sodann außerbilanziell. Es muss davon ausgegangen werden, dass eine Teilabzugsfähigkeit von Kartellgeldbußen wegen Abschöpfung des Gewinns vor Steuern (nur) erreichbar ist, soweit in ihre Bemessung ausdrücklich eine überproportionale Gewinnauswirkung des Kartellrechtsverstoßes einfließt. Nur insoweit wird die mit der Bußgeldfestsetzung verfolgte Ahndungs- und Abschreckungsabsicht verdrängt.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 60-2019 (Sc)

Fundstelle(n):
NWB UAAAH-31306