Besteuerung der Land- und Forstwirtschaft
9. Aufl. 2019
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G. Kraftfahrzeugsteuer
I. Rechtlicher Rahmen
1754 Bei der Kraftfahrzeugsteuer handelt sich um eine pauschalierte Steuer, deren Besteuerungssubjekt das Fahrzeug ist. Die Tatbestandsmerkmale, an die die Besteuerung anknüpft, sind in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 KraftStG normiert. Haupttatbestandsmerkmal ist hierbei das Halten eines inländischen Fahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Straßen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG. Neben dem KraftStG kommen der KraftStDV sowie der FZV und der StVZO als Rechtsgrundlagen für das Verfahren zur Festsetzung und Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer besondere Bedeutung zu. Darüber hinaus finden nach § 1 Abs. 2 KraftStG hierbei diejenigen Vorschriften der AO Anwendung, die für andere Steuern als Zölle und Verbrauchsteuern gelten.
Die Kraftfahrzeugsteuer wurde bis zum von den Ländern verwaltet, denen auch das Aufkommen zustand. Zum ist die Verwaltungs- und Ertragshoheit auf den Bund übergegangen. Bis zum hat sich der Bund zur Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer der Finanzämter der Länder im Wege der Organleihe bedient. Seit dem sind die Hauptzollämter als örtliche Bundesbehörden für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ist in § 1 KraftStDV normiert.
Mit der Vorschrift des § 3 KraftStG enthält das Gesetz eine enumerative Aufzählung ...