Nach dem Anfechtungsgesetz (AnfG) sind
Leistungen eines Ehemanns zugunsten seiner Ehefrau für die Anschaffung
eines Hausgrundstücks in ihrem Alleineigentum mit Duldungsbescheid
anfechtbar, wenn sie ohne angemessene Gegenleistungen erfolgen
Leitsatz
1. Die Entnahme von betrieblichen
Geldmitteln zur Finanzierung eines Hausgrundstücks im Alleineigentum
der Ehefrau ist eine anfechtbare Rechtshandlung i.S.v. § 1 AnfG,
die zur Duldung der Vollstreckung in das Hausgrundstück führen kann.
2. Zuwendungen eines Ehepartners
stellen Gläubiger benachteiligende unentgeltliche Leistungen i.S.v.
§ 4 AnfG dar, wenn sie über den gesetzlich geschuldeten Familienunterhalt
hinausgehen.
3. Die Obliegenheit zur Sorge
für einen angemessenen Familienunterhalt umfaßt nicht die Pflicht
zur Anschaffung oder Mitfinanzierung eines Eigenheims.
4. Die Ausreichung eines Darlehens
ist dann nicht als ein entgeltliches Geschäft anzusehen, wenn es
in seiner Ausgestaltung nicht geeignet ist, einen werthaltigen Zins-
und Rückforderungsanspruch zu begründen.
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Online-Dokument
Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 08.05.2019 - 5 K 1117/16
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