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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 5 K 1117/16

Gesetze: AO § 191 Abs. 1 Satz 2; FGO § 102; AnfG § 1 ; AnfG § 3; AnfG § 4; AnfG § 11 ; AnfG § 13; AnfG § 14; BGB § 488; BGB § 773 ; BGB § 1360

Nach dem Anfechtungsgesetz (AnfG) sind Leistungen eines Ehemanns zugunsten seiner Ehefrau für die Anschaffung eines Hausgrundstücks in ihrem Alleineigentum mit Duldungsbescheid anfechtbar, wenn sie ohne angemessene Gegenleistungen erfolgen

Leitsatz

1. Die Entnahme von betrieblichen Geldmitteln zur Finanzierung eines Hausgrundstücks im Alleineigentum der Ehefrau ist eine anfechtbare Rechtshandlung i.S.v. § 1 AnfG, die zur Duldung der Vollstreckung in das Hausgrundstück führen kann.

2. Zuwendungen eines Ehepartners stellen Gläubiger benachteiligende unentgeltliche Leistungen i.S.v. § 4 AnfG dar, wenn sie über den gesetzlich geschuldeten Familienunterhalt hinausgehen.

3. Die Obliegenheit zur Sorge für einen angemessenen Familienunterhalt umfaßt nicht die Pflicht zur Anschaffung oder Mitfinanzierung eines Eigenheims.

4. Die Ausreichung eines Darlehens ist dann nicht als ein entgeltliches Geschäft anzusehen, wenn es in seiner Ausgestaltung nicht geeignet ist, einen werthaltigen Zins- und Rückforderungsanspruch zu begründen.

Fundstelle(n):
NAAAH-30760

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 08.05.2019 - 5 K 1117/16

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