Online-Nachricht - Donnerstag, 19.09.2019

Körperschaftsteuer | Keine Teilwertzuschreibung auf Verpflichtung aus Umtauschanleihe bei Deckungsbestand (BFH)

Wird bei Umtauschanleihen die Option auf Aktienlieferung durch den Anleihegläubiger ausgeübt, ist die Anleiheverbindlichkeit gegen den Buchwert der abgegebenen Aktien auszubuchen. Sofern der Ansatz der Anleiheverbindlichkeit den Buchwert der Aktien übersteigt, entsteht ein Gewinn, der § 8b Abs. 2 KStG unterfällt (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die steuerbilanzielle Behandlung einer Umtauschanleihe beim Emittenten und die Folgen einer rückwirkenden Verschmelzung auf die Steuerbilanz der Übernehmerin.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Wird bei Umtauschanleihen die Option auf Aktienlieferung durch den Anleihegläubiger ausgeübt, ist die Anleiheverbindlichkeit gegen den Buchwert der abgegebenen Aktien auszubuchen.

  • Sofern der Ansatz der Anleiheverbindlichkeit den Buchwert der Aktien übersteigt, entsteht ein Gewinn, der § 8b Abs. 2 KStG unterfällt.

  • Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 8b Abs. 2 KStG kann die Anleiheverbindlichkeit wegen § 5 Abs. 1a EStG nicht mit einem über dem Nennwert liegenden Teilwert berücksichtigt werden, wenn in der Handelsbilanz eine Bewertungseinheit zwischen der Anleiheverbindlichkeit und im Bestand der Anleiheschuldnerin gehaltenen Aktien gebildet wurde.

Anmerkung von Steuerberater Klaus Korn, Mitherausgeber der NWB und of counsel der c•k•s•s Carlé • Korn • Stahl • Strahl Partnerschaftsgesellschaft mbB, Köln:

Im Streitfall war der Wert der Aktien der Klägerin gegenüber dem bei Begebung der Schuldverschreibung festgelegten Umtauschkurs erheblich gestiegen. In Höhe der Differenz zwischen dem geringen Buchwert der hinzugebenden Aktien und der Passivierung der Anleiheverbindlichkeit entstand ein Gewinn, der grundsätzlich unter die Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 2 KStG fiel (der BFH hat insoweit die herrschende Meinung im Fachschrifttum bestätigt).

Im Streitfall stand jedoch der Steuerbefreiung entgegen, dass die Anleiheverbindlichkeit nicht mit einem über dem Nennwert liegenden Teilwert berücksichtigt werden konnte, weil die AG (Klägerin) in der Handelsbilanz zulässig eine Bewertungseinheit zwischen Aktienverbindlichkeit und den im Bestand der Klägerin gehaltenen Aktien gebildet hatte, die nach § 5 Abs. 1a EStG in die Steuerbilanz zu übernehmen war.

Eine Besonderheit des Streitfalles ist, dass die beim Umtausch hingegebenen Aktien von einer Tochter-GmbH der AG gehalten und erst anlässlich des Umtauschs von dieser entgeltlich (zu über dem Buchwert liegenden Preis) erworben wurden. Diese Anschaffungskosten blieben jedoch steuerlich unberücksichtigt, weil die Tochter-GmbH zum Buchwert auf die AG verschmolzen wurde, die Aktienübertragung in den vereinbarten Rückwirkungszeitraum fielen und nach dem Verständnis des BFH die Rückwirkung auf den festgesetzten Umwandlungsstichtag den zwischenzeitlichen Aktienerwerb von der Tochter-GmbH umfasste.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB MAAAH-30594