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BFH 17.07.2019 II B 35-37/18, NWB 39/2019 S. 2836

Finanzgerichtsordnung | Zur Verletzung der richterlichen Hinweispflicht

Wurden die für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im finanzgerichtlichen Verfahren angesprochen und ist der Kläger vor dem Finanzgericht rechtskundig vertreten, bedarf es in der mündlichen Verhandlung keines richterlichen Hinweises, sich zu diesem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu äußern. Bei einem durch einen fach- und sachkundigen Prozessbevollmächtigten vertretenen Beteiligten stellt das Unterlassen eines (nach seiner Ansicht notwendigen) Hinweises gem. § 76 Abs. 2 FGO laut regelmäßig keinen Verfahrensmangel dar.

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