FinMin Brandenburg - S 2262-002/07

Steuerliche Behandlung der eingetragenen Lebenspartnerschaften


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Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des
Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des
Erstes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Kirchensteuergesetzes vom
Erlass vom , Az.: 36 - S 2262 - 2013#001 / 36 - S 2430 - 1/09

Das zu den Verfassungsbeschwerden (2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06 und 2 BvR 288/07) entschieden, dass die Ungleichbehandlung von Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern beim Ehegattensplitting verfassungswidrig ist. Gleichzeitig wurde der Gesetzgeber verpflichtet, den festgestellten Verfassungsverstoß unverzüglich rückwirkend zum Zeitpunkt der Einführung des Instituts der Lebenspartnerschaft zum zu beseitigen. Die Entscheidung des Gerichts ist zwischenzeitlich im BGBl I S. 1647 veröffentlicht worden.

Mit dem Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des (Veröffentlichung am im BGBl S. 2397; Inkrafttreten am ) wurde die Gleichbehandlung mit Hilfe einer Generalnorm (Anfügung eines Abs. 8 in § 2 EStG ) für das gesamte Einkommensteuerrecht festgelegt. Danach sind die Regelungen des Einkommensteuergesetzes zu Ehegatten und Ehen auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anwendbar. Nach § 52 Abs. 2a EStG ist § 2 Abs. 8 EStG mit Wirkung ab dem in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.

Mit dem Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes vom (Veröffentlichung am im BGBl 2014 Teil I Nr. 32) wurde der noch verbliebene Anpassungsbedarf zur steuerlichen Gleichbehandlung von Lebenspartnern, insbesondere in der Abgabenordnung, im Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetz, im Bewertungsgesetz, im Bundeskindergeldgesetz, im Eigenheimzulagengesetz und im Wohnungsbau-Prämiengesetz umgesetzt.

Die Bearbeitung entsprechender Anträge auf Zusammenveranlagung von eingetragenen Lebenspartnern kann fortgeführt werden. Ruhende Einspruchsverfahren sind fortzusetzen. Den im Rahmen fristgemäßer Einsprüche gestellten Anträgen auf Zusammenveranlagung der eingetragenen Lebenspartner ist stattzugeben. Für Kalenderjahre vor 2001 ist eine Zusammenveranlagung von eingetragenen Lebenspartnern weiterhin nicht zulässig (vgl. ).

Die Festsetzungsprogramme wurden zwischenzeitlich an die gesetzlichen Vorgaben angepasst, die Fertigung von maschinellen Festsetzungsbescheiden für die Einkommensteuer (UFA 10), Verlustfeststellung (UFA 17) und Arbeitnehmer-Sparzulage (UFA 19) ist ab sofort möglich. Für die UFA 19 gelten nun die gleichen Eingabemodalitäten wie für UFA 10 und 17 (Kz 17.61, 62, 63, Mehrausfertigungstext 716). Das bisher beizufügende Informationsschreiben ist nicht mehr erforderlich.

Grundsätzlich gilt, dass Veranlagungen von eingetragenen Lebenspartnern gegenüber Ehegatten keine materiell-rechtlichen Besonderheiten aufweisen.

Aus technischen, organisatorischen und verfahrensrechtlichen Gründen sind jedoch die nachfolgend beschriebenen Regelungen erforderlich:

1. Zuständigkeit für die Zusammenveranlagung

Sind für die Lebenspartner/-innen unterschiedliche Finanzämter zuständig, hat gemäß § 25 AO das Finanzamt die Zusammenveranlagung durchzuführen, das zuerst mit der Sache befasst war. Ist für die Lebenspartner/-innen dasselbe Finanzamt zuständig, hat der Veranlagungsbezirk die Zusammenveranlagung durchzuführen, der für den im Grundinformationsdienst zuerst erfassten Lebenspartner bzw. die zuerst erfasste Lebenspartnerin zuständig ist (vgl. nachstehend Tz. 2).

2. Eintragungen im Grundinformationsdienst

Die Vergabe einer Steuernummer erfolgt entsprechend der Vorgehensweise bei Eheleuten.

Die Eintragung der Lebenspartner/-innen im Grundinformationsdienst ist in alphabetischer Reihenfolge nach den Nachnamen, bei gleichen Familiennamen nach den Vornamen der Lebenspartner/-innen vorzunehmen. Bei gleichen Vor- und Nachnamen ist das Alter der Personen (ältere Person zuerst) für die Reihenfolge der Eintragung maßgeblich. Auf diese Regelung wird nunmehr auch in der Anleitung zum Ausfüllen der Steuererklärungsvordrucke bzw. bei der Verwendung von Steuersoftware (z.B. ElsterFormular) hingewiesen. Die (O 2140 - 1 - St 313 B) ist für Lebenspartnerschaften entsprechend anzuwenden.

Hinweis:

Die einmal festgelegte Reihenfolge der Lebenspartner/-innen im Grundinformationsdienst darf aus automationstechnischen Gründen für die Dauer der Lebenspartnerschaft nicht geändert werden.

Bei der Speicherung der Grundinformationsdaten unter der neuen Steuernummer der eingetragenen Lebenspartner/-innen ist als Anredeschlüssel "Herrn und Herrn" (= 20) bzw. "Frau und Frau" (= 21) zu speichern. Für diese Anreden stehen mit der UNIFA-Version 5.9 die neuen Anredeschlüssel 20 und 21 bereit.

Da eine technische Umsetzung für den Erhebungsbereich noch nicht erfolgt ist, muss zur Sicherstellung der korrekten Bekanntgabe von sämtlichen Anschreiben und Bescheiden weiterhin im Grundinformationsdienst im Eingabefeld "Straßen-PLZ und Ort" der Wert "00000UeLP xxxxxOrt" eingegeben werden. Hierbei stehen "xxxxx" und "Ort" für die entsprechende Postleitzahl sowie den Wohnort. Anschreiben und Bescheide werden dann ohne Anschrift erstellt und aus dem Zentralversand ausgesteuert. Die Anschrift ist dann personell zu ergänzen.

Eine Bankverbindung ist erst zu speichern, wenn die Lebenspartner/-innen gemeinsam eine Bankverbindung für Erstattungen angegeben haben (vgl. Tz. 17).

3. Bekanntgabe von Verwaltungsakten

Nach dem Wortlaut von § 122 Abs. 7 AO in der Fassung des Gesetzes zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des können Verwaltungsakte, die Ehegatten oder Lebenspartner oder Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartner mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern betreffen, in einer Ausfertigung an die gemeinsame Anschrift der Betroffenen übermittelt werden. § 122 Abs. 7 AO (neu) gilt in dieser Fassung für alle nach dem erlassene Verwaltungsakte.

4. Aufhebung bestehender Einzelveranlagungen

Der Bescheid über die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer stellt keinen Änderungsbescheid im Verhältnis zu den bisherigen Bescheiden über die Einzelveranlagung der Lebenspartner/-innen dar. Daher müssen zuvor unter den bisherigen Steuernummern der Lebenspartner/-innen erlassene Einzelveranlagungsbescheide vor Erlass eines Bescheides über die Zusammenveranlagung aufgehoben werden (Hinweis auf Tz. 9).

Rechtsgrundlage für die Aufhebung eines gegenüber einem Lebenspartner bzw. einer Lebenspartnerin ergangenen Einkommensteuerbescheids in der Einzelveranlagung ist

Soweit unter Anwendung einer dieser Korrekturnormen der Bescheid aufzuheben und nunmehr eine Zusammenveranlagung durchzuführen ist, ist ein gegenüber dem anderen Lebenspartner bzw. der anderen Lebenspartnerin bestandskräftig gewordener Einkommensteuerbescheid nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO aufzuheben (vgl. AEAO zu § 175 AO Nr. 2.4 - §§ 26 bis 26b EStG).

Sind die Einzelveranlagungen beider Lebenspartner/-innen noch offen, sind diese aufzuheben und eine Zusammenveranlagung durchzuführen. Die beim Wechsel der Veranlagungsart bei Ehegatten übliche Verfahrensweise ist entsprechend anzuwenden.

5. Formale Anforderungen an die Steuererklärung

Haben beide Lebenspartner/-innen die Zusammenveranlagung beantragt, ist grundsätzlich eine gemeinsame Steuererklärung erforderlich, um eine Zusammenveranlagung durchzuführen. Es genügt jedoch, wenn aufgrund der Angaben der steuerpflichtigen Personen das Veranlagungsverfahren in Gang gesetzt werden kann. Gleichwohl können wegen der fehlenden gemeinsamen Steuererklärung noch Sachverhaltsermittlungen erforderlich sein.

Liegen für beide Lebenspartner/-innen separate Steuererklärungen vor, können die Besteuerungsgrundlagen für eine Zusammenveranlagung aus den beiden Steuererklärungen entnommen werden.

Liegt dagegen nur für einen Lebenspartner bzw. eine Lebenspartnerin eine Steuererklärung vor, sind die Besteuerungsgrundlagen für den anderen Lebenspartner bzw. die andere Lebenspartnerin zu ermitteln. Dies geschieht zweckmäßigerweise dadurch, dass die Lebenspartner/-innen zur Abgabe einer gemeinsamen Steuererklärung aufgefordert werden. Es soll jedoch auch nicht beanstandet werden, wenn lediglich die bisher fehlenden Besteuerungsgrundlagen des anderen Lebenspartners bzw. der anderen Lebenspartnerin auf amtlichen Erklärungsvordrucken nachgereicht werden.

6. Abgleich mit elektronischen Besteuerungsgrundlagen

Es ist davon auszugehen, dass wegen bereits durchgeführter Einzelveranlagungen verschiedene Besteuerungsgrundlagen (elektronische Mitteilungen) den Status "veranlagt" oder "verwendet" aufweisen. Im Rahmen der Zusammenveranlagung werden daher Hinweise ausgegeben, dass eDaten zu dieser Identifikationsnummer bereits verwendet wurden. Um die eDaten beider Lebenspartner/-innen unter einer gemeinsamen Steuernummer zusammenfassen zu können, müssen die betreffenden eDaten auf den Status "offen" zurückgesetzt werden, wenn die entsprechenden Einzelveranlagungen aufgehoben wurden (vgl. Tz. 4).

Diese notwendige Statusänderung kann durch den HSB ADVST vorgenommen werden (siehe Anlage zum Erlass vom 4. Oktober 2010 "Elektronisch übermittelte Besteuerungsgrundlagen - sog. eDaten"; 15 - O 2252 - 008/10). Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Statusänderung in geeigneter Weise dokumentiert wird.

7. Unterhaltszahlungen an den Lebenspartner bzw. die Lebenspartnerin

Ich bitte zu beachten, dass Unterhaltszahlungen an den Lebenspartner bzw. die Lebenspartnerin, die im Rahmen einer Einzelveranlagung als außergewöhnliche Belastung abgezogen wurden, bei einer Zusammenveranlagung nicht mehr abziehbar sind (H 33a.1 - geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten - EStH 2012).

8. Kirchensteuer

Mit Veröffentlichung im Gesetzesblatt des Landes Brandenburg (GVBl.I/14, Nr. 30 vom ) ist die Gleichstellung von Lebenspartnern/-innen auch im Kirchensteuergesetz des Landes Brandenburg vollzogen worden.

Ab sofort können daher bei der Zusammenveranlagung von Lebenspartnern/-innen Festsetzungen der Kirchensteuer gemeinsam mit der Einkommensteuerfestsetzung erfolgen. Der bisher erforderliche Erläuterungstext fällt weg.

Die unterdrückten und in einer Liste festgehaltenen Kirchensteuerfestsetzungen können nunmehr nachgeholt werden. Hierfür ist die Kirchensteuer in Höhe von 0 Euro mit dem Kurzbescheidverfahren 57 nachzuspeichern (SB 09 Kz 21/23/33 bzw. 22/24/34). Der entsprechende Erhebungsteil ist in BiFi mit Programm 500 zu erfassen (gleicher BT wie bei Hauptsteuerart, Datum 00000). Nach erfolgter Umsetzung ist eine geänderte Einkommensteuerfestsetzung mit Kirchensteuerfestsetzung (SB 17 Kz 10 Wert 49 - in der Bescheidausfertigung streichen) unter Berücksichtigung der korrekten Kirchenzugehörigkeit (z. B. SB 17 Kz 11 Wert 1102) durchzuführen.

Im Bescheidkopf ist folgende Streichung vorzunehmen:

In Fällen, in denen durch Aufhebung der Einzelveranlagung bereits gezahlte Kirchensteuer zunächst erstattet worden ist, ist zudem folgender Erläuterungstext aufzunehmen:

"Mit Aufhebung der Einzelveranlagung zur Einkommensteuer wurde gleichzeitig auch die Kirchensteuerfestsetzung aufgehoben und entsprechende Kirchensteuerzahlungen zunächst erstattet. Hiermit erfolgt nunmehr die Kirchensteuerfestsetzung auf der Grundlage der bei der Zusammenveranlagung festgesetzten Einkommensteuer, da die bisher noch ausstehenden gesetzlichen Grundlagen im Brandenburgischen Kirchensteuergesetzes nunmehr in Kraft getreten sind."

Außerdem ist der folgende Erläuterungstext einzufügen:

"Der Bescheid bezieht sich ausschließlich auf die Kirchensteuerfestsetzung. Der übrige Bescheidinhalt wurde allein aus technischen Gründen wiederholt."

Hinweis:

Kirchensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume vor 2014 dürfen nicht zu einer betragsmäßig ungünstigeren Kirchensteuerfestsetzung führen (da ansonsten eine verfassungswidriger Rückwirkung des Änderungsgesetzes zum KiStG eintreten würde). Deshalb hat eine Festsetzung von besonderem Kirchgeld in glaubensverschiedenen Lebenspartnerschaften für Zeiträume vor 2014 zu unterbleiben. Dieser Sachverhalt wurde bereits in die Festsetzungsprogramme aufgenommen.

9. Verzinsung des Erstattungsanspruchs

Soweit Einzelveranlagungen für die Lebenspartner/-innen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft noch nicht durchgeführt worden sind, bestehen für die Verzinsung von Nachzahlungs- und Erstattungsansprüchen aus der Zusammenveranlagung der Lebenspartner/-innen keine Besonderheiten: Es erfolgt eine Verzinsung nach § 233a Absatz 2 AO, der Zinslauf für die Einkommensteuer beginnt regulär 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

Auf Bund-Länder-Ebene wurde entschieden, dass der abweichende Zinslauf nach § 233a Abs. 2a AO (Beginn des Zinslaufs 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten ist) beim Wechsel der Veranlagungsart eingetragener Lebenspartner/-innen in allen Fällen erst ab dem VZ 2013 anzuwenden ist.

Der AEAO zu § 233a Nr. 10.2.1 wurde bereits entsprechend ergänzt (vgl. Tz. 10).

Die Bearbeitung der bisher zurückgestellten Fälle ist aufzunehmen. Die für die Berücksichtigung des Wechsels als rückwirkendes Ereignis erforderlichen Eingaben im SB 96 zu den Kz. 110/120 entfallen in diesen Fällen daher bis einschließlich VZ 2012.

10. Steuerliche Behandlung von Erstattungszinsen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG) aus Festsetzungen für VZ bis einschließlich 2012

Infolge der Durchführung der Zusammenveranlagung kann es zur Festsetzung von Erstattungszinsen nach § 233a AO kommen, während gleichzeitig durch die Aufhebung der Einzelveranlagung(en) (vgl. Tz 4) Nachzahlungszinsen anfallen können (oder umgekehrt). Während die Nachzahlungszinsen steuerlich unbeachtlich sind, stellen die Erstattungszinsen im Veranlagungszeitraum der Erstattung steuerpflichtige Kapitalerträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG dar.

Nach Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene ist jedoch bei der Zusammenveranlagung von Lebenspartnern/-innen für Veranlagungszeiträume vor 2013 das /00 anzuwenden. Folglich sind die Erstattungszinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen nach § 163 AO auf Antrag nicht in die steuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen, soweit Ihnen entsprechende Nachzahlungszinsen gegenüberstehen.

11. Festsetzung von Arbeitnehmer-Sparzulage nach dem 5. VermBG

Nach Art. 19 des AmtshilfeRLUmsG vom gelten die Regelungen des 5. Vermögensbildungsgesetzes (5. VermBG) auch für Lebenspartnerschaften. Im Rahmen der Bearbeitung der Einkommensteuererklärungen von Lebenspartnerschaften sind Anträge auf Festsetzung von Arbeitnehmer-Sparzulage daher nach den für Ehegatten geltenden Regelungen zu vorzunehmen. D.h., es sind die für Ehegatten geltenden (höheren) Einkommensgrenzen von 40.000 Euro bzw. 35.800 Euro zu berücksichtigen.

Einzelheiten zur Festsetzung von Arbeitnehmer-Sparzulage bei Lebenspartnerschaften ergeben sich aus dem (siehe auch Bezugserlass vom ).

12. Wohnungsbauprämie

Durch die beschlossene Generalnorm in § 2 Abs. 8 EStG i.V.m. § 26 Abs. 1 Satz 1, 26b EStG und § 3 Abs. 3 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes gelten auch alle Regelungen zur Wohnungsbauprämie, die für Ehegatten und auf die Ehe Anwendung finden, auch für Lebenspartnerschaften. Entsprechende Anpassungen wurden bereits - z.B. für die Anträge auf Wohnungsbauprämie vorgenommen.

13. Darstellung der Besteuerungsgrundlagen im Bescheid

Zur Durchführung der Zusammenveranlagung von Lebenspartnern sind folgende Eingaben vorzunehmen:

Nur UFA 10, 17 und 19:

Kz 17.61 Kennzeichnung Lebenspartnerschaft


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Wert 1
Männliche Lebenspartnerschaft
Wert 2
Weibliche Lebenspartnerschaft

Die Kz ist in allen Fällen von Lebenspartnerschaften einzugeben.

Anhand der Kz werden in bestimmten Bereichen der Bescheiddarstellung Modifikationen vorgenommen. Bei der Abrechnung, den Spaltenüberschriften und den Zeilen der Darstellung der Besteuerungsgrundlagen sowie den standardisierten Erläuterungstexten werden dadurch statt der Begriffe "Ehemann" / "Ehefrau" die Begriffe "Lebenspartner -A-" bzw. Lebenspartnerin -A-"/ "Lebenspartner -B-" bzw. Lebenspartnerin -B-" verwendet. Die Kz ist auch bei getrennten Veranlagungen / Einzelveranlagungen nach § 26a EStG einzugeben. Durch die Eingabe dieser Kz wird folgender Erläuterungstext auf der ersten Seite des Bescheides gedruckt:

Wert 1: "In diesem Bescheid wird *** (Einfügung von Anrede sowie Vor- und Nachnamen) als Lebenspartner -A-/Person A und *** (Einfügung von Anrede sowie Vor- und Nachnamen) als Lebenspartner -B-/Person B bezeichnet."

Wert 2: "In diesem Bescheid wird *** (Einfügung von Anrede sowie Vor- und Nachnamen) als Lebenspartnerin -A-/Person A und *** (Einfügung von Anrede sowie Vor- und Nachnamen) als Lebenspartnerin -B-/Person B bezeichnet."

Erfolgt die Verlustfeststellung oder die Sparzulagen-Festsetzung nur gegen einen Lebenspartner / an eine Lebenspartnerin, so wird nur an diese eine Person adressiert, der Bescheid ergeht nur an diese(n) Steuerpflichtige(n).

Kommt im Rahmen der Zusammenveranlagung unter UFA 10 eine Verlustfeststellung in Betracht, ist der automatische Aufgabenanstoß für die maschinelle Verlustfeststellung durch Eingabe der Kz 17.26 Wert 1 zu unterdrücken. Ansonsten wird der folgende Hinweis ausgegeben:

Abbruchhinweis 1601: "Kz 17.61 ist unzulässig."

Die Verlustfeststellung ist gesondert mit UFA 17 einzugeben. Hierbei ist zu unterscheiden, ob eine Verlustfeststellung für beide oder nur für einen Lebenspartner / eine Lebenspartnerin durchzuführen ist.

andere UFA:
Bei der gesonderten Feststellung gem. § 34a EStG (UFA 13) fand keine Umstellung statt, hier ist der Erläuterungstext:

"Das Finanzamt bittet um Verständnis, dass aus technischen Gründen in diesem Bescheid ___ (Einfügung von Anrede sowie Vor- und Nachnamen) als Ehemann und ___ (Einfügung von Anrede sowie Vor- und Nachnamen) als Ehefrau bezeichnet werden."

Oder:

"Das Finanzamt bittet um Verständnis, dass aus technischen Gründen in diesem Bescheid ___ (Einfügung von Anrede sowie Vor- und Nachnamen) als Ehemann bezeichnet wird."

zwingend über den Sachbereich 49 einzugeben.

Die Eingabe dieses Texts ist unverzichtbar, sein Fehlen führt wegen der unzureichenden inhaltlichen Bestimmtheit des Steuerbescheids zur Nichtigkeit des Bescheids (§ 119 Abs. 1 AO).


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Kz 17.62/63
Namensangaben zur Einfügung in den vorgenannten Erläuterungstext


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Kz 17.62
Anrede, Titel, Namenszusatz, Vorname, Nachname des Lebenspartners A
Kz 17.63
Anrede, Titel, Namenszusatz, Vorname, Nachname des Lebenspartners B

Die Kz sind bei UFA 10 stets gemeinsam einzugeben.

Bei eingegebener UFA 17 sind die Kz 17.62 und/oder 17.63 abhängig davon einzugeben, ob der Verlust gegen beide oder nur gegen einen Lebenspartner/-in festzustellen ist. Gleichzeitig wird der folgende Hinweis (Prüfhinweis 4076) ausgegeben:

"Es soll eine Veranlagung für eine eingetragene Lebenspartnerschaft durchgeführt werden (Kz 17.61). Es ist zu prüfen, ob ein Text für eine Mehrausfertigung (Text 716) einzugeben ist."

14. Sonstige Eingaben im Rahmen der Veranlagung

Da gemäß § 13 des 5. VermBG i. V. m. § 2 Abs. 8 EStG auch bei zusammenveranlagten Lebenspartnerschaften die erhöhten Einkommensgrenzen gelten, ist im Rahmen der Zusammenveranlagung unter der UFA 10 die Arbeitnehmer-Sparzulage festzusetzen.

Die Feststellung des nachversteuerungspflichtigen Betrags (Anlage § 34a EStG) ist gemeinsam mit der Einkommensteuerfestsetzung unter der UFA 13 einzugeben, es ist insbesondere darauf zu achten, ob die gesonderte Feststellung für beide oder nur für einen Lebenspartner / eine Lebenspartnerin erfolgen muss. Erfolgt die gesonderte Feststellung nur für einen Lebenspartner / eine Lebenspartnerin, ist die Adressierung über die Kz 10.40 ff/ggf. 10.80 ff. bei der UFA 13 gezielt und ggf. abweichend von der UFA 10 vorzunehmen. Auch der frei zu formulierende Erläuterungstext im Sachbereich 49 ist auf den zutreffenden Lebenspartner / die Lebenspartnerin abzustellen. Die Eingabe des Erläuterungstextes 716 ist bei der UFA 13 unzulässig; eine ggf. erforderliche Mehrausfertigung des Feststellungsbescheids ist daher zu kopieren und handschriftlich zu ergänzen.

Auszustellende NV-Bescheinigungen für beide Lebenspartner/-innen bei Gemeinschaftskonten sind zur Überprüfung der korrekten Adressierung/des korrekten Bescheidinhalts durch Aktivieren des Kontrollkästchens "Prüfhinweis" in der Registerkarte "NV-Besch." des Grundinformationsdienstes auszusteuern.

15. Solidaritätszuschlag

Auf die Festsetzung und Erhebung des Solidaritätszuschlages sind die Vorschriften des EStG entsprechend anzuwenden (§ 1 Abs. 2 SolzG 1995). Daher sind insoweit keine Besonderheiten zu beachten.

16. Vorauszahlungen

Anträgen auf Festsetzung von Vorauszahlungen unter Anwendung des Splittingtarifs kann entsprochen werden.

17. Schuldbefreiende Auszahlung eines Erstattungsanspruchs

Die Abgabenordnung kennt keine Gesamtgläubigerschaft eines Erstattungsanspruchs aus einer Zusammenveranlagung. Haben die Lebenspartner/-innen in den einzelnen Steuererklärungen unterschiedliche Bankverbindungen genannt, ist bei den Lebenspartnern bzw. Lebenspartnerinnen ausdrücklich anzufragen, auf welche Bankverbindung das Finanzamt gegenüber beiden Lebenspartnern bzw. Lebenspartnerinnen schuldbefreiend leisten kann. Diese Anfrage ist nicht erforderlich, wenn die Lebenspartner/-innen in einer gemeinsamen Steuererklärung bereits ein Konto benannt haben.

18. Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren

Derzeit übermitteln die Meldebehörden lediglich die Information an die Finanzverwaltung, dass es sich bei dem Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin um einen Lebenspartner bzw. eine Lebenspartnerin handelt. Neben dem Merkmal der Lebenspartnerschaft wird die Identifikationsnummer des anderen Lebenspartners bzw. der anderen Lebenspartnerin derzeit noch nicht mitgeteilt. Daher ist eine programmgesteuerte Bildung der für Ehegatten möglichen Steuerklassenkombinationen für Lebenspartner/-innen im ELStAM-Verfahren noch nicht möglich. Mit der Umsetzung der programmgesteuerten Bildung der familiengerechten Steuerklassen bei Partner einer Lebenspartnerschaft ist voraussichtlich im Kalenderjahr 2015 zu rechnen.

Die Berücksichtigung der für Ehegatten möglichen Steuerklassen und Steuerklassenkombinationen beim Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin setzt in diesen Fällen einen Antrag beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt ("Antrag auf Steuerklassenwechsel") voraus. Zur Prüfung, ob es sich bei den Antragstellern um eingetragene Lebenspartner/-innen handelt, ist bis zur Umsetzung der programmgesteuerten Bildung der familiengerechten Steuerklassen bei Partnern einer Lebenspartnerschaft dem o.g. Antrag eine Kopie der Lebenspartnerschaftsurkunde beizufügen. Da diese Lohnsteuerabzugsmerkmale derzeit noch nicht automatisiert gebildet werden können, ist nach § 52b Abs. 5a S. 3 EStG eine eine "Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 201_" auszustellen, die der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin seinem Arbeitgeber bzw. seiner Arbeitgeberin für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs vorzulegen hat. Der Arbeitgeberabruf für die ELStAM ist entsprechend zu sperren. Zu weiteren Details verweise ich auf die Kurzinformation Ertragsteuern 59/2013, letztmalig aktualisiert am .

Laut BMF-Schreiben zum "Erstmaligen Abruf der elektronischen Abzugsmerkmale durch den Arbeitgeber und Anwendungsgrundsätze für den Einführungszeitraum 2013" (Startschreiben vom 25. Juli 2013 - vgl. Internetseite des BMF) gilt Folgendes:

Die für Ehegatten zu beachtenden Regelungen zur Bildung von Steuerklassenkombinationen gelten für Lebenspartnerschaften entsprechend. Sollen die - noch zu programmierenden - automatisch gebildeten Steuerklassen aus Sicht der Lebenspartner/-innen nicht zur Anwendung kommen, kann eine abweichende Steuerklassenkombination beim zuständigen Finanzamt beantragt werden (§ 39 Abs. 6 S. 3 EStG; Vordruck "Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern"). Ein solcher Antrag gilt dann nicht als Änderung der Steuerklassen im Sinne des § 39 Abs. 6 S. 3 EStG. Das Recht, einmal jährlich die Steuerklasse zu wechseln, bleibt davon unberührt (§ 39 Abs. 6 S. 4 EStG). Ebenso gilt eine Änderung der Steuerklassen bei Wiederaufnahme der Lebenspartnerschaft nicht als Steuerklassenwechsel.

Leben die Lebenspartner/-innen dauernd getrennt, haben sie dies dem Finanzamt unverzüglich anzuzeigen (Vordruck "Erklärung zum dauernden Getrenntleben"). Danach ist - ungeachtet eines etwaigen Steuerklassenwechsels im Trennungsjahr - ab Beginn des darauf folgenden Jahres die Steuerklasse I zu bilden.

Die örtliche Zuständigkeit für die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale der Lebenspartner/-innen richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen von Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (§ 19 AO). Sind für die Lebenspartner/-innen unterschiedliche Finanzämter zuständig, können Anträge der Lebenspartner/-innen von beiden Finanzämtern bearbeitet werden. Nach § 25 AO entscheidet in diesen Fällen grundsätzlich das Finanzamt, das zuerst mit der Sache befasst war. Aufgrund der Steuerklassenkombinationen III/V und IV/IV mit Faktor besteht eine Veranlagungspflicht; deshalb sind Pflichtmerker zu setzen. Zusätzlich sind weiterhin alle Fälle zunächst noch listenmäßig festzuhalten.

FinMin Brandenburg v. - S 2262-002/07

Fundstelle(n):
RAAAH-30403