OFD Frankfurt/M. - S 1310 A - 005 - St 62

Einkommensteuerliche Behandlung von Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen

1. Vorbemerkung

Bedienstete fremder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen genießen während ihres (dienstlichen) Aufenthalts in Deutschland bestimmte Vorrechte und Immunitäten, die sich insbesondere aus den folgenden Übereinkommen ergeben:

  • Für Diplomaten und deren Gefolge das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (WÜD) vom , BGBl 1964 II S. 957 (Auszüge in Anlage 1)

  • Für Berufskonsuln und deren Gefolge das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (WÜK) vom , BGBl 1969 II S. 1585 (Auszüge in Anlage 2)

Die Vorschriften des WÜD/WÜK gehen als allgemeine Regelungen des Völkerrechts gemäß § 2 AO den nationalen Vorschriften vor. Unter den Voraussetzungen des WÜD/WÜK sind die Diplomaten und Berufskonsuln von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Personal- und Realsteuern oder -abgaben befreit (Art. 34 WÜD, Art. 49 Abs. 1 WÜK). Nach der Rechtsprechung des BFH ist der Befreiungsregelung des WÜD/WÜK für die Diplomaten und Berufskonsuln der Gedanke der sog. „Exterritorialität“ zu entnehmen (). Sie sind damit auch dann nach § 1 Abs. 1 EStG nicht unbeschränkt steuerpflichtig bzw. im Sinne der DBA in Deutschland ansässig, wenn sie zur Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit in Deutschland wohnen oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Damit unterliegen die Diplomaten und Berufskonsuln im Inland der beschränkten Steuerpflicht nach § 49 EStG. Die Dienstbezüge sind jedoch allgemein von der Besteuerung ausgenommen.

Die Befreiungsregelung im WÜD/WÜK gilt u.a. nicht für Steuern und sonstige Abgaben von privaten Einkünften, deren Quelle sich im Empfangsstaat befindet (z.B. Vermietungseinkünfte von in Deutschland belegenem Grundbesitz), H 3.29 „Wiener Übereinkommen“ Tz. 2 EStH. Solche Einkünfte unterliegen - mit Ausnahme der Dienstbezüge - nach Maßgabe des § 49 EStG der beschränkten Steuerpflicht.

Für dienstliches Hauspersonal der Diplomaten und Konsuln sowie für private Hausangestellte der Diplomaten bezieht sich die Steuerbefreiung im WÜD/WÜK nur auf die Dienstbezüge (s.u.); diese Personen bleiben dann weiterhin unbeschränkt steuerpflichtig.

Deutsche Staatsangehörige, die in den Diensten deutscher diplomatischer oder konsularischer Vertretungen im Ausland stehen, sind umgekehrt stets unbeschränkt steuerpflichtig, § 1 Abs. 2 EStG. Unter den Voraussetzungen des § 1a Abs. 2 EStG ist eine Zusammenveranlagung mit dem im Ausland (Staat des ausländischen Dienstorts) lebenden Ehegatten möglich.

Die Regelungen des WÜD/WÜK gehen den DBA vor. Wenn die Voraussetzungen für die Freistellung nach dem WÜD/WÜK nicht erfüllt sind, kann es durch die DBA oder § 3 Nr. 29 EStG noch zu Steuerfreistellungen für die bezeichneten Personen kommen.

WÜD/WÜK sind anwendbar, soweit die beteiligten Staaten diesen Abkommen beigetreten sind. Die Verwaltungsanordnung der Bundesregierung über die steuerliche Behandlung der diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen auswärtiger Staaten in der Bundesrepublik Deutschland vom (MinBlFin 1950, 631) ist nach dem Inkrafttreten des WÜD/WÜK nur anzuwenden, wenn der Entsendestaat den genannten Abkommen noch nicht rechtswirksam beigetreten ist. Eine aktuelle Liste der dem WÜD/WÜK beigetretenen Staaten findet sich unter den folgenden Links:

Zur generellen Behandlung von Diplomaten und anderen bevorrechtigten Personen verweise ich auf das Rundschreiben des Auswärtigen Amtes vom (https://www.auswaertiges-amt.de/ blob/259366/95fb05e9a6a89de129f15d27f92f00aa/rundschreiben-beh-diplomaten-data.pdf).

Nach § 16 der Verordnung über die Zuständigkeiten der hessischen Finanzämter (ZustVOFÄ) ist das Finanzamt Frankfurt am Main I für die Vorermittlung steuerlich relevanter Sachverhalte bezüglich der Beschäftigten ausländischer Konsulate für alle hessischen Finanzämter zuständig.

Der privilegierte Status der Mitglieder von ausländischen diplomatischen Missionen und berufskonsularischen Vertretungen ist durch die vom Auswärtigen Amt bzw. den Staats- und Senatskanzleien der Länder ausgestellten Ausweise nachzuweisen (vgl. Rundvfg. ofix: Dipl/2).

2. WÜD

Für die folgenden Personen ist eine Steuerbefreiung der Bezüge durch den Gedanken der Exterritorialität nach dem WÜD vorgesehen (es besteht im Empfangsstaat keine unbeschränkte Steuerpflicht):

  • Diplomaten (Art. 34 WÜD) sowie die zum Haushalt eines Diplomaten gehörenden Familienmitglieder, wenn die Familienmitglieder nicht (Staats-)Angehörige des Empfangsstaats sind (Art. 37 Abs. 1 WÜD). Zu den Diplomaten im Sinne dieser Bestimmung gehören nach Art. 1 Buchst. e WÜD der Missionschef und die Mitglieder des diplomatischen Personals der Mission (Gesandte, Räte, Sekretäre, Attachés, Sonderattachés, Botschaftsseelsorger und -ärzte). Die begünstigten Familienmitglieder (Ehegatte, minderjährige Kinder und - soweit sie von den Privilegierten wirtschaftlich abhängig sind - volljährige unverheiratete Kinder, die Eltern und Schwiegereltern der Privilegierten) sind in H 3.29 „Wiener Übereinkommen“ Tz. 4 EStH aufgezählt.

  • Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals (Kanzleibeamte, Übersetzer, Schreibkräfte) sowie die zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder, wenn sie weder (Staats-)Angehörige des Empfangsstaats noch in diesem ständig ansässig sind (Art. 37 Abs. 2 WÜD), zum Begriff der „ständigen Ansässigkeit“ s.u.

Für die folgenden Personen ist eine Steuerbefreiung der Bezüge nach dem WÜD vorgesehen (es besteht im Empfangsstaat unbeschränkte Steuerpflicht):

  • Dienstliches Hauspersonal (Kraftfahrer, Pförtner, Boten, Gärtner, Köche, Nachtwächter), wenn sie weder (Staats-)Angehörige des Empfangsstaats noch in diesem ständig ansässig sind (Art. 37 Abs. 3 WÜD).

  • Private Hausangestellte (persönliche Diener, Fahrer, Erzieher und Raumpflegekräfte) von Mitgliedern der Mission (Art. 37 Abs. 4 WÜD).

Der Unterschied zwischen dienstlichem und privatem Hauspersonal besteht darin, dass die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals bei der Mission, die privaten Hausangestellten bei einem Mitglied der Mission angestellt sind (Art. 1 Buchst. g und h WÜD).


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WÜD
Voraussetzungen für die Steuerbefreiung
Steuerbefreiung der Bezüge durch
 
 
 
Keine Staatsangehörigkeit des Empfangsstaats
Nicht im Empfangsstaat ständig ansässig
Exterritorialität
Steuerfreistellung
Diplomaten
 
 
x
 
Familie des Diplomaten
x
 
x
 
Verwaltungs-und technisches Personal
x
x
x
 
Familie des Verwaltungs- und technischen Personals
x
x
x
 
Dienstliches Hauspersonal
x
x
 
x
Private Hausangestellte
x
x
 
x

3. WÜK

Das WÜK unterscheidet in der steuerlichen Behandlung zwischen Berufs- und Honorar- bzw. Wahlkonsuln. Während es sich bei den Berufskonsuln um entsandte Bedienstete des ausländischen Staates handelt, sind Honorar- bzw. Wahlkonsuln ehrenamtlich, teilweise als Staatsangehöriger des Empfangsstaates tätig.

Die Steuerbefreiungen gelten nur dann, wenn die Personen weder Staatsangehörige des Empfangsstaats noch in diesem ständig ansässig sind (Art. 71 WÜK). Außerdem ist Voraussetzung, dass im Empfangsstaat keine private Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (Art. 57 WÜK).

Für die folgenden Personen ist eine Steuerbefreiung der Bezüge durch den Gedanken der Exterritorialität nach dem WÜK vorgesehen (es besteht im Empfangsstaat keine unbeschränkte Steuerpflicht):

  • Konsularbeamte (Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln, Konsularagenten, andere Angehörige des konsularischen Dienstes) und die Bediensteten des Verwaltungs- und technischen Personals (Kanzleibeamte, Übersetzer, Schreibkräfte) sowie die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder (H 3.29 „Wiener Übereinkommen“ Tz. 4 EStH), Art. 49 WÜK. Zu den Konsularbeamten im Sinne dieser Bestimmung gehört jede in dieser Eigenschaft mit der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben beauftragte Person einschließlich des Leiters der konsularischen Vertretung (Art. 1 Buchst. d WÜK). Unter konsularischer Vertretung ist jedes Generalkonsulat, Konsulat, Vizekonsulat und jede Konsularagentur zu verstehen (Art. 1 Buchst. a WÜK).

Für die folgenden Personen ist eine Steuerbefreiung der Bezüge nach dem WÜK vorgesehen (es besteht im Empfangsstaat unbeschränkte Steuerpflicht):

  • Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals (Kraftfahrer, Pförtner, Boten, Gärtner, Köche, Nachtwächter), die bei der konsularischen Vertretung beschäftigt sind (Art. 49 Abs. 2 WÜK). Eine Befreiungsvorschrift für private Hausangestellte besteht nicht.

  • Wahlkonsularbeamter (Honorargeneralkonsuln, Honorarkonsuln, Honorarvizekonsuln, Konsularagenten), Art. 66 WÜK. Das Verwaltungs- und technische Personal sowie die zum Haushalt des Wahlkonsularbeamten gehörenden Familienmitglieder sind ausdrücklich von jeglichen Steuerprivilegien ausgenommen (Art. 58 Abs. 3 WÜK).


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WÜK
Voraussetzungen für die Steuerbefreiung
Steuerbefreiung der Bezüge durch
 
 
 
KeineStaatsangehörigkeit des Empfangsstaats
Nicht imEmpfangsstaat ständig ansässig
Exterritorialität
Steuerfreistellung
Konsuln und derenFamilienmitglieder
x
x
x
 
Verwaltungs-und technisches
x
x
x
 
Personal (derKonsuln) und derenFamilienmitglieder
 
 
 
 
DienstlichesHauspersonal
x
x
 
x
PrivateHausangestellte
 
 
KeineSteuerbefreiung
 
Wahlkonsularbeamter
x
x
 
x
Familienmitglieder der Wahlkonsularbeamten; Verwaltungs-und technisches Personal der Wahlkonsularbeamten
 
 
Keine Steuerbefreiung
 

4. Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 29 EStG

§ 3 Nr. 29 Buchst. a EStG enthält eine Steuerbefreiung für die Gehälter und Bezüge der diplomatischen Vertreter ausländischer Staaten, die ihnen zugewiesenen Beamten und die in ihren Diensten stehenden Personen. Die Steuerbefreiung gilt nicht für deutsche Staatsangehörige oder im Inland ständig ansässige Personen.

Nach § 3 Nr. 29 Buchst. b EStG sind die Gehälter und Bezüge der Berufskonsuln, Konsulatsangehörigen und ihres Personals von der Einkommensteuer befreit, wenn diese Personen Angehörige des Entsendestaats sind (§ 3 Nr. 29 Buchst. b EStG bezieht sich nicht auf wahlkonsularische Vertretungen). Nach Art. 71 WÜK ist eine Steuerbefreiung nur für Angehörige des Empfangsstaats ausgeschlossen. Somit ergibt sich die Steuerbefreiung für (Staats-)Angehörige aus Drittstaaten (und des Entsendestaats) regelmäßig bereits aus dem vorrangig anzuwendenden WÜK.

Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 29 Buchst. b EStG gilt nicht für Personen, die im Inland ständig ansässig sind oder außerhalb ihres Amtes oder Dienstes einen Beruf, ein Gewerbe oder eine andere gewinnbringende Tätigkeit ausüben.

Im Hinblick auf die Steuerbefreiungen des WÜD/WÜK hat § 3 Nr. 29 EStG nur klarstellenden Charakter.

5. Begriff der ständigen Ansässigkeit

Unter „ständiger Ansässigkeit“ im Sinne der Art. 37, 38 WÜD, Art. 71 WÜK und § 3 Nr. 29 EStG ist Folgendes zu verstehen:

Der dem Völkerrecht entnommene Begriff der „ständigen Ansässigkeit“ knüpft nicht an die Voraussetzungen der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG an. Nach völkerrechtlichem Verständnis stellt der Tatbestand der ständigen Ansässigkeit einer Person neben ihrem Aufenthalt auch auf den Aufenthaltsgrund ab. So ist u.a. zu prüfen, ob neben dem Arbeitsverhältnis des Steuerpflichtigen weitere Gründe für seinen Aufenthalt im Inland vorliegen (Vgl. , EFG 1995, 440, , , EFG 2001, 552).

Folgende Gründe kommen hierbei in Betracht:

  • Eheschließung mit einem deutschen Partner,

  • Immobilienerwerb im Inland,

  • die Aufenthaltsdauer im Inland (bei einem Aufenthalt von über 10 Jahren ist von einer ständigen Ansässigkeit im Inland auszugehen, Tz. 2.7 des Rundschreiben des Auswärtigen Amtes vom ),

  • der Bedienstete unterliegt nicht mehr dem üblichen Versetzungsturnus,

  • es liegt eine Bescheinigung des Leiters der ausländischen Vertretung über die ständige Ansässigkeit des Bediensteten im Inland vor

Ortskräfte

Alle von den ausländischen Vertretungen am Ort eingestellten Bediensteten (Ortskräfte) werden ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit als in der Bundesrepublik Deutschland „ständig ansässig“ angesehen, es sei denn, der Leiter der ausländischen Mission legt im Einzelfall dar, dass die betreffende Ortskraft sich nur vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland aufhält und die Absicht hat, später in den Entsendestaat oder in ein drittes Land auszuwandern. Als Ortskräfte in dem vorbezeichneten Sinn sind nicht nur die bereits vorher am Ort wohnhaften Personen, sondern auch diejenigen Arbeitnehmer anzusehen, die von der diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung zwar im Ausland angeworben, jedoch im Inland unter Vertrag genommen werden und zu diesem Zweck in die Bundesrepublik Deutschland einreisen (, EFG 2001, 552). Es ist zu prüfen, ob das Besteuerungsrecht Deutschlands durch das einschlägige DBA (vgl. Art. 19 OECD-MA 2017) beschränkt wird. Art. 19 Abs. 1 Buchst. b Ziffer ii OECD-MA 2017 ist hinsichtlich der Formulierung „nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten“ dahingehend auszulegen, dass es auf die Beweggründe im Zeitpunkt der Begründung der Ansässigkeit ankommt. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Person in einem Vertragsstaat ansässig wird, um die Dienste zu leisten, wenn das Ansässigwerden in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Übernahme der Tätigkeit in dem Nicht-Kassenstaat steht.

6. DBA

Die DBA lassen die steuerlichen Vorrechte der Diplomaten und Berufskonsuln unberührt. Eigene Regelungen über die Besteuerung der Mitglieder diplomatischer und konsularischer Vertretungen enthalten z.B. das DBA-Frankreich und das DBA-Österreich (Art. 24 DBA-Frankreich und Art. 29 DBA- Österreich). Es kann jedoch auch im Einzelfall die Regelung über Vergütungen für im öffentlichen Dienst erbrachte Leistungen (vgl. Art. 19 OECD-MA 2017) in Betracht kommen.

7. Umsatzsteuer

Bezüglich der umsatzsteuerlichen Behandlung von Lieferungen und Leistungen an ausländische diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen bzw. deren Mitglieder wird auf die Rundvfg. ofix: UStG/4/56 verwiesen.

Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (WÜD) vom (BGBl 1964 II S. 957)

- Auszug -

Art. 1 [Begriffsbestimmungen]

Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

a)

der Ausdruck "Missionschef" bezeichnet die Person, die vom Entsendestaat beauftragt ist, in dieser Eigenschaft tätig zu sein;

b)

der Ausdruck "Mitglieder der Mission" bezeichnet den Missionschef und die Mitglieder des Personals der Mission;

c)

der Ausdruck "Mitglieder des Personals der Mission" bezeichnet die Mitglieder des diplomatischen Personals, des Verwaltungs- und technischen Personals und das dienstliche Hauspersonal der Mission

d)

der Ausdruck " Mitglieder des diplomatischen Personals" bezeichnet die in diplomatischem Rang stehenden Mitglieder des Personals der Mission;

e)

der Ausdruck "Diplomat" bezeichnet den Missionschef und die Mitglieder des diplomatischen Personals der Mission;

f)

der Ausdruck "Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals" bezeichnet die im Verwaltungs- und technischem Dienst der Mission beschäftigten Mitglieder ihres Personals;

g)

der Ausdruck "Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals" bezeichnet die als Hausbedienstete bei der Mission beschäftigten Mitglieder ihres Personals;

h)

der Ausdruck "privater Hausangestellter" bezeichnet eine im häuslichen Dienst eines Mitglieds der Mission beschäftigte Person, die nicht Bediensteter des Entsendestaats ist;

i)

der Ausdruck "Räumlichkeiten der Mission" bezeichnet ungeachtet der Eigentumsverhältnisse die Gebäude oder Gebäudeteile und das dazugehörige Gelände, die für die Zwecke der Mission verwendet werden, einschließlich der Residenz des Missionschefs.

Art. 8 [Staatsangehörigkeit der Mitglieder des diplomatischen Personals]

(1)

Die Mitglieder des diplomatischen Personals der Mission sollen grundsätzlich Angehörige des Entsendestaats sein.

(2)

Angehörige des Empfangsstaats dürfen nur mit dessen Zustimmung zu Mitgliedern des diplomatischen Personals der Mission ernannt werden; die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.

Art. 23 [Abgabenbefreiung]

(1)

Der Entsendestaat und der Missionschef sind hinsichtlich der in ihrem Eigentum stehenden und der von ihnen gemieteten bzw. gepachteten Räumlichkeiten der Mission von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Steuern und sonstigen Abgaben befreit, soweit diese nicht als Vergütungen für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden.

(2)

Die in diesem Artikel vorgesehene Steuerbefreiung gilt nicht für Steuern und sonstige Abgaben, die nach den Rechtsvorschriften des Empfangsstaats von den Personen zu entrichten sind, die mit dem Entsendestaat oder dem Missionschef Verträge schließen.

Art. 28 [Abgabenbefreiung der Gebühren für Amtshandlungen]

Die Gebühren und Kosten, welche die Mission für Amtshandlungen erhebt, sind von allen Steuern und sonstigen Abgaben befreit.

Art 34 [Steuerbefreiung]

Der Diplomat ist von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Personal- und Realsteuern oder -abgaben befreit; ausgenommen hiervon sind:

a)

die normalerweise im Preis von Waren oder Dienstleistungen enthaltenen indirekten Steuern;

b)

Steuern und sonstige Abgaben von privatem, im Hoheitsgebiet des Empfangsstaats gelegenem unbeweglichem Vermögen, es sei denn, dass der Diplomat es im Auftrag des Entsendestaats für die Zwecke der Mission im Besitz hat;

c)

Erbschaftssteuern, die der Empfangsstaat erhebt, jedoch vorbehaltlich des Artikels 39 Abs. 4;

d)

Steuern und sonstige Abgaben von privaten Einkünften, deren Quelle sich im Empfangsstaat befindet, sowie Vermögenssteuern von Kapitalanlagen in gewerblichen Unternehmen, die im Empfangsstaat gelegen sind;

e)

Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben, die als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden;

f)

Eintragungs-, Gerichts-, Beurkundungs-, Beglaubigungs-, Hypotheken- und Stempelgebühren in Bezug auf unbewegliches Vermögen, jedoch vorbehaltlich des Artikels 23.

Art. 36 [Zollfreie Einfuhr]

(1)

Nach Maßgabe seiner geltenden Gesetze und anderer Rechtsvorschriften gestattet der Empfangsstaat die Einfuhr der nachstehend genannten Gegenstände und befreit sie von allen Zöllen, Steuern und ähnlichen Abgaben mit Ausnahme von Gebühren für Einlagerung, Beförderung und ähnliche Dienstleistungen:

a)

Gegenstände für den amtlichen Gebrauch der Mission;

b)

Gegenstände für den persönlichen Gebrauch des Diplomaten oder eines zu seinem Haushalt gehörenden Familienmitglieds, einschließlich der für seine Einrichtung vorgesehenen Gegenstände.

(2)

Der Diplomat genießt Befreiung von der Kontrolle seines persönlichen Gepäcks, sofern nicht triftige Gründe für die Vermutung vorliegen, dass es Gegenstände enthält, für welche die in Absatz 1 erwähnten Befreiungen nicht gelten oder deren Einoder Ausfuhr nach dem Recht des Empfangsstaats verboten oder durch Quarantänevorschriften geregelt ist. In solchen Fällen darf die Kontrolle nur in Anwesenheit des Diplomaten oder seines ermächtigten Vertreters stattfinden.

Art. 37 [Vorrechte und Immunitäten für Familienmitglieder des Diplomaten und das Personal der Mission]

(1)

Die zum Haushalt eines Diplomaten gehörenden Familienmitglieder genießen, wenn sie nicht Angehörige des Empfangsstaats sind, die in den Artikeln 29 bis 36 bezeichneten Vorrechte und Immunitäten.

(2)

Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals der Mission und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder genießen, wenn sie weder Angehörige des Empfangsstaats noch in demselben ständig ansässig sind, die in den Artikeln 29 bis 35 bezeichneten Vorrechte und Immunitäten; jedoch sind ihre nicht in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit vorgenommenen Handlungen von der in Artikel 31 Abs. 1 bezeichneten Immunität von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit des Empfangsstaats ausgeschlossen. Sie genießen ferner die in Artikel 36 Abs. 1 bezeichneten Vorrechte in bezug auf Gegenstände, die anläßlich ihrer Ersteinrichtung eingeführt werden.

(3)

Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals der Mission, die weder Angehörige des Empfangsstaats noch in demselben ständig ansässig sind, genießen Immunität in bezug auf ihre in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit vorgenommenen Handlungen, Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben auf ihre Dienstbezüge sowie die in Art. 33 vorgesehenen Befreiung.

(4)

Private Hausangestellte von Mitgliedern der Mission genießen, wenn sie weder Angehörige des Empfangsstaats noch in demselben ständig ansässig sind, Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben auf die Bezüge, die sie aufgrund ihres Arbeitsverhältnisses erhalten. Im übrigen stehen ihnen Vorrechte und Immunitäten nur in dem vom Empfangsstaat zugelassenen Umfang zu. Der Empfangsstaat darf jedoch seine Hoheitsgewalt über diese Personen nur so ausüben, dass er die Mission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht ungebührlich behindert.

Art. 38 [Einschränkungen der Vorrechte und Immunitäten des Diplomaten wegen Staatsangehörigkeit des Empfangsstaats bzw. ständiger Ansässigkeit im Empfangsstaat]

(1)

Soweit der Empfangsstaat nicht zusätzliche Vorrechte und Immunitäten gewährt, genießt ein Diplomat, der Angehöriger dieses Staates oder in demselben ständig ansässig ist, Immunität von der Gerichtsbarkeit und Unverletzlichkeit lediglich in bezug auf seine in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit vorgenommenen Amtshandlungen.

[2)

Anderen Mitgliedern des Personals der Mission und privaten Hausangestellten, die Angehörige des Empfangsstaats oder in demselben ständig ansässig sind, stehen Vorrechte und Immunitäten nur in dem vom Empfangsstaat zugelassenen Umfang zu. Der Empfangsstaat darf jedoch seine Hoheitsgewalt über diese Personen nur so ausüben, dass er die Mission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht ungebührlich behindert.

Art. 39 [Zeitdauer der diplomatischen Vorrechte und Immunitäten]

(1)

Die Vorrechte und Immunitäten stehen den Berechtigten von dem Zeitpunkt an zu, in dem sie in das Hoheitsgebiet des Empfangsstaats einreisen, um dort ihren Posten anzutreten, oder, wenn sie sich bereits in diesem Hoheitsgebiet befinden, von dem Zeitpunkt an, in dem ihre Ernennung dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten oder dem anderen in gegenseitigem Einvernehmen bestimmten Ministerium notifiziert wird.

(2)

Die Vorrechte und Immunitäten einer Person, deren dienstliche Tätigkeit beendet ist, werden normalerweise im Zeitpunkt der Ausreise oder aber des Ablaufs einer hierfür gewährten angemessenen Frist hinfällig; bis zu diesem Zeitpunkt bleiben sie bestehen, und zwar auch im Fall eines bewaffneten Konflikts. In Bezug auf die von der betreffenden Person in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit als Mitglied der Mission vorgenommenen Handlungen bleibt jedoch die Immunität auch weiterhin bestehen.

(3)

Stirbt ein Mitglied der Mission, so genießen seine Familienangehörigen bis zum Ablauf einer angemessenen Frist für die Ausreise weiterhin die ihnen zustehenden Vorrechte und Immunitäten

(4)

Stirbt ein Mitglied der Mission, das weder Angehöriger des Empfangsstaats noch in demselben ständig ansässig ist, oder stirbt ein zu seinem Haushalt gehörendes Familienmitglied, so gestattet der Empfangsstaat die Ausfuhr des beweglichen Vermögens des Verstorbenen mit Ausnahme von im Inland erworbenen Vermögensgegenständen, deren Ausfuhr im Zeitpunkt des Todesfalles verboten war. Von beweglichem Vermögen, das sich nur deshalb im Empfangsstaat befindet, weil sich der Verstorbene als Mitglied der Mission oder als Familienangehöriger eines solchen in diesem Staat aufhielt, dürfen keine Erbschaftsteuern erhoben werden.

Art. 42 [Verbot der Berufstätigkeit]

Ein Diplomat darf im Empfangsstaat keinen freien Beruf und keine gewerbliche Tätigkeit ausüben, die auf persönlichen Gewinn gerichtet sind.

Art. 43 [Ende der dienstlichen Tätigkeit im Empfangsstaat]

Die dienstliche Tätigkeit eines Diplomaten wird unter anderem dadurch beendet,

a)

dass der Entsendestaat dem Empfangsstaat die Beendigung der dienstlichen Tätigkeit des Diplomaten notifiziert, oder

b)

dass der Empfangsstaat dem Entsendestaat notifiziert, er lehne es gemäß Artikel 9 Abs. 2 ab, den Diplomaten als Mitglied der Mission anzuerkennen.

Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (WÜK) vom (BGBl 1969 II S. 1585)

- Auszug -

Art. 1 Begriffsbestimmungen

(1)

Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

a)

der Ausdruck "konsularische Vertretung" bezeichnet jedes Generalkonsulat, Konsulat, Vizekonsulat und jede Konsularagentur;

b)

der Ausdruck "Konsularbezirk" bezeichnet das einer konsularischen Vertretung für die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben zugeteilte Gebiet;

c)

der Ausdruck "Leiter der konsularischen Vertretung" bezeichnet eine Person, die beauftragt ist, in dieser Eigenschaft tätig zu sein;

d)

der Ausdruck "Konsularbeamter" bezeichnet jede in dieser Eigenschaft mit der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben beauftragte Person, einschließlich des Leiters der konsularischen Vertretung;

e)

der Ausdruck "Bediensteter des Verwaltungsoder technischen Personals" bezeichnet jede in dieser Eigenschaft in der konsularischen Vertretung beschäftigte Person;

f)

der Ausdruck "Mitglied des dienstlichen Hauspersonals" bezeichnet jede als Hausbediensteter bei einer konsularischen Vertretung bezeichnete Person;

g)

der Ausdruck "Mitglieder der konsularischen Vertretung" bezeichnet die Konsularbeamten, die Bediensteten des Verwaltungsoder technischen Personals und die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals;

h)

der Ausdruck "Mitglieder des konsularischen Personals" bezeichnet die Konsularbeamten mit Ausnahme des Leiters der konsularischen Vertretung, die Bediensteten des Verwaltungs- und technischen Personals und die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals;

i)

der Ausdruck "Mitglied des Privatpersonals" bezeichnet eine ausschließlich im privaten Dienst eines Mitglieds der konsularischen Vertretung beschäftigte Person;

j)

der Ausdruck "konsularische Räumlichkeiten" bezeichnet ungeachtet der Eigentumsverhältnisse die Gebäude oder Gebäudeteile und das dazugehörende Gelände, die ausschließlich für die Zwecke der konsularischen Vertretung benutzt werden;

k)

- nicht abgedruckt -

(2)

Die Konsularbeamten sind in zwei Kategorien eingeteilt: Berufskonsularbeamte und Wahlkonsularbeamte. Kapitel II gilt für die von Berufskonsularbeamten geleiteten und Kapitel III für die von Wahlkonsularbeamten geleiteten konsularischen Vertretungen

(3)

'Die Sonderstellung der Mitglieder konsularischer Vertretungen, die Angehörige des Empfangsstaats oder dort ständig ansässig sind, ist in Artikel 71 geregelt.

Auszug aus Kapitel I - Konsularische Beziehungen im Allgemeinen

Art. 22 Staatsangehörigkeit der Konsularbeamten

(1)

Konsularbeamte sollen grundsätzlich Angehörige des Entsendestaats sein.

(2)

Angehörige des Empfangsstaats dürfen nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung zu Konsularbeamten bestellt werden; die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.

(3)

Der Empfangsstaat kann sich das gleiche Recht in Bezug auf Angehörige eines dritten Staates vorbehalten, die nicht gleichzeitig Angehörige des Entsendestaats sind.

Art. 25 Beendigung der dienstlichen Tätigkeit eines Mitglieds einer konsularischen Vertretung

Die dienstliche Tätigkeit eines Mitglieds einer konsularischen Vertretung wird unter anderem dadurch beendet,

a)

dass der Entsendestaat dem Empfangsstaat die Beendigung seiner dienstlichen Tätigkeit notifiziert,

b)

dass das Exequatur entzogen wird,

c)

dass der Empfangsstaat dem Entsendestaat notifiziert, er betrachte die betreffende Person nicht mehr als Mitglied des konsularischen Personals.

Auszug aus Kapitel II - Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten für konsularische Vertretungen, Berufskonsularbeamte und sonstige Mitglieder einer konsularischen Vertretung

Art. 32 Befreiung des konsularischen Räumlichkeiten von der Besteuerung

(1)

Die konsularischen Räumlichkeiten und die Residenz des eine konsularische Vertretung leitenden Berufskonsularbeamten, die im Eigentum des Entsendestaats oder einer für diesen handelnden Personen stehen oder von ihnen gemietet oder gepachtet sind, sind von allen staatlichen regionalen und kommunalen Steuern oder sonstigen Abgaben befreit, soweit diese nicht als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden.

(2)

Die in Absatz 1 vorgesehene Steuerbefreiung gilt nicht für diese Steuern und sonstigen Abgaben, wenn sie nach den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaates von einer Person zu entrichten sind, die mit dem Entsendestaat oder der für diesen handelnden Personen Verträge geschlossen hat.

Art. 49 Befreiung von der Besteuerung

(1)

Konsularbeamte und Bedienstete des Verwaltungs- und technischen Personals sowie die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder sind von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Personal- und Realsteuern oder -abgaben befreit; ausgenommen hiervon sind

a)

die normalerweise im Preis von Waren oder Dienstleistungen enthaltenen indirekten Steuern;

b)

Steuern und sonstige Abgaben von privatem, im Hoheitsgebiet des Empfangsstaats gelegenem unbeweglichem Vermögen, jedoch vorbehaltlich des Artikels 32;

c)

Erbschaftsteuern und Abgaben vom Vermögensübergang, die der Empfangsstaat erhebt, jedoch vorbehaltlich des Artikels 51 Buchstabe b;

d)

Steuern und sonstige Abgaben von privaten Einkünften einschließlich Veräußerungsgewinnen, deren Quelle sich im Empfangsstaat befindet, sowie Vermögenssteuern von Kapitalanlagen in gewerblichen oder Finanzunternehmen, die im Empfangsstaat gelegen sind;

e)

Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben, die als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden;

f)

Eintragungs-; Gerichts-, Beurkundungs-, Beglaubigungs-, Hypotheken- und Stempelgebühren, jedoch vorbehaltlich des Artikels 32.

(2)

Die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals sind von Steuern und sonstige Abgaben auf ihre Dienstbezüge befreit.

(3)

Beschäftigen Mitglieder der konsularischen Vertretung Personen, deren Bezüge nicht von der Einkommensteuer im Empfangsstaat befreit sind, so haben sie die Verpflichtungen einzuhalten, welche die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften dieses Staates den Arbeitgebern in bezug auf die Erhebung der Einkommensteuer auferlegen

Art. 50 Befreiung von Zöllen und Zollkontrollen

(1)

Nach Maßgabe seiner geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften gestattet der Empfangsstaat die Einfuhr der nachstehend genannten Gegenstände und befreit sie von allen Zöllen, Steuern und ähnlichen Abgaben mit Ausnahme von Gebühren für Einlagerung, Beförderung und ähnlicher Dienstleistungen:

a)

Gegenstände für den amtlichen Gebrauch der konsularischen Vertretung;

b)

Gegenstände für den persönlichen Gebrauch des Konsularbeamten und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, einschließlich der für seine Einrichtung vorgesehenen Gegenstände. Die zum Verbrauch bestimmten Gegenstände dürfen die für die unmittelbare Verwendung durch die Beteiligten erforderliche Menge nicht überschreiten.

(2)

Die Bediensteten des Verwaltungsoder technischen Personals genießen die in Absatz 1 vorgesehenen Vorrechte und Befreiung in Bezug auf Gegenstände, die anläßlich ihrer Ersteinrichtung eingeführt werden.

(3)

Konsularbeamte und die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder genießen Befreiung von der Zollkontrolle ihres mitgeführten persönlichen Gepäcks. Es darf nur kontrolliert werden, wenn triftige Gründe für die Vermutung vorliegen, dass es Gegenstände enthält, die in Absatz 1 Buchstabe b nicht bezeichnet sind oder deren Einoder Ausfuhr nach den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats verboten ist oder die dessen Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften über Quarantäne unterliegen. In solchen Fällen darf die Kontrolle nur in Anwesenheit des Konsularbeamten oder des betreffenden Familienmitglieds stattfinden.

Art. 51 Nachlass eines Mitglieds der konsularischen Vertretung oder eines seiner Familienangehörigen

Stirbt ein Mitglied der konsularischen Vertretung oder ein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender Familienangehöriger, so ist der Empfangsstaat verpflichtet,

a)

die Ausfuhr des beweglichen Vermögens des Verstorbenen mit Ausnahme von im Empfangsstaat erworbenen Vermögensgegenständen, deren Ausfuhr im Zeitpunkt des Todesfalls verboten war, zu gestatten,

b)

von dem beweglichen Vermögen, das sich nur deshalb im Empfangsstaat befindet, weil sich der Verstorbene als Mitglied der konsularischen Vertretung oder als Familienangehöriger eines solchen in diesem Staat aufhielt, keine staatlichen, regionalen oder kommunalen Erbschaftsteuern oder Abgaben vom Vermögensübergang zu erheben.

Art. 53 Beginn und Ende konsularischer Vorrechte und Immunitäten

(1)

Die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten stehen den Mitgliedern der konsularischen Vertretung von dem Zeitpunkt an zu, in dem sie in das Hoheitsgebiet des Empfangsstaats einreisen, um dort ihren Posten anzutreten, oder, wenn sie sich bereits in seinem Hoheitsgebiet befinden, von dem Zeitpunkt an, in dem sie ihre dienstliche Tätigkeit in der konsularischen Vertretung aufnehmen.

(2)

Den im gemeinsamen Haushalt mit einem Mitglied der konsularischen Vertretung lebenden Familienangehörigen sowie den Mitgliedern seines Privatpersonals stehen die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten von dem Zeitpunkt an zu, in dem das Mitglied der konsularischen Vertretung nach Abs. 1 in den Genuss der Vorrechte und Immunitäten kommt oder in dem die Mitglieder der Familie oder des Privatpersonals in das Hoheitsgebiet des Empfangsstaats einreisen oder in dem sie Mitglied der Familie oder des Privatpersonals werden, je nachdem, welcher Zeitpunkt am spätesten liegt.

(3)

Ist die dienstliche Tätigkeit eines Mitglieds einer konsularischen Vertretung beendet, so werden seine Vorrechte und Immunitäten sowie diejenigen der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen und der Mitglieder seines Privatpersonals normalerweise im Zeitpunkt der Ausreise des Betreffenden aus dem Empfangsstaat oder nach Ablauf einer hierfür gewährten angemessenen Frist hinfällig, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt; bis zu diesem Zeitpunkt bleiben sie bestehen, und zwar auch im Fall eines bewaffneten Konflikts. Die Vorrechte und Immunitäten der in Absatz 2 bezeichneten Personen werden beim Ausscheiden aus dem Haushalt oder dem Privatpersonal eines Mitglieds der konsularischen Vertretung hinfällig; beabsichtigen sie jedoch, innerhalb einer angemessenen Frist aus dem Empfangsstaat auszureisen, so bleiben ihre Vorrechte und Immunitäten bis zu ihrer Ausreise bestehen.

Art. 57 Sonderbestimmung über private Erwerbstätigkeit

(1)

Berufskonsularbeamte dürfen im Empfangsstaat keinen freien Beruf und keine gewerbliche Tätigkeit ausüben, die auf persönlichen Gewinn gerichtet sind.

(2)

Die in diesem Kapitel vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten werden folgenden Personen nicht gewährt:

a)

Bediensteten des Verwaltungsoder technischen Personals oder Mitgliedern des dienstlichen Hauspersonals, die im Empfangsstaat eine private Erwerbstätigkeit ausüben;

b)

Mitgliedern der Familie oder des Privatpersonals der unter Buchstabe a bezeichneten Personen;

c)

Familienangehörigen eines Mitglieds einer konsularischen Vertretung, die im Empfangsstaat eine private Erwerbstätigkeit ausüben.

Auszug aus Kapitel III - Regelung für Wahlkonsularbeamte und die von Ihnen geleiteten konsularischen Vertretungen

Art. 58 Allgemeine Bestimmungen über Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten

(1)

Die Artikel 28, 29, 30, 34, 35, 36, 37, 38 und 39, Artikel 54 Absatz 3 und Artikel 55 Absätze 2 und 3 gelten für konsularische Vertretungen, die von einem Wahlkonsularbeamten geleitet werden. Außerdem bestimmen sich die Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten dieser konsularischen Vertretungen nach den Artikeln 59, 60, 61, und 62.

(2)

Die Artikel 42 und 43, Artikel 44 Absatz 3, die Artikel 45 und 53 und Artikel 55 Absatz 1 gelten für Wahlkonsularbeamte. Außerdem bestimmen sich die Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten dieser Konsularbeamten nach den Artikeln 63, 64, 65, 66 und 67.

(3)

Die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten gelten nicht für Familienmitglieder eines Wahlkonsularbeamten oder eines Bediensteten des Verwaltungs- oder technischen Personals, der in einer von einem Wahlkonsularbeamten geleiteten konsularischen Vertretung beschäftigt ist.

(4)

- nicht abgedruckt -

Art. 60 Befreiung der konsularischen Räumlichkeiten von der Besteuerung

(1)

Die konsularischen Räumlichkeiten einer von einem Wahlkonsularbeamten geleiteten kosularischen Vertretung, die im Eigentum des Entsendestaats stehen oder von diesem gemietet oder gepachtet sind, genießen Befreiung von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Steuern oder sonstigen Abgaben, soweit diese nicht als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden.

(2)

Die in Absatz 1 vorgesehene Steuerbefreiung gilt nicht für diese Steuern und sonstige Abgaben, wenn sie nach den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats von einer Person zu entrichten sind, die mit dem Entsendestaat Verträge geschlossen hat.

Art. 62 Befreiung von Zöllen

Nach Maßgabe seiner geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften gestattet der Empfangsstaat die Einfuhr der nachstehend genannten Gegenstände, sofern sie für den amtlichen Gebrauch einer von einem Wahlkonsularbeamten geleiteten konsularischen Ver-

tretung bestimmt sind und befreit sie von allen Zöllen, Steuern und ähnlichen Abgaben mit Ausnahme von Gebühren für Einlagerung, Beförderung und ähnliche Dienstleistungen: Flaggen, Schilder, Siegel und Stempel, Bücher, amtliche Drucksachen, Büromöbel, Büromaterial und ähnliche Gegenstände, die der konsularischen Vertretung vom Entsendestaat oder auf dessen Veranlassung geliefert werden.

Art. 66 Befreiung von der Besteuerung

Ein Wahlkonsularbeamter ist von allen Steuern und sonstigen Abgaben auf die Bezüge jeder Art befreit, die er vom Entsendestaat für die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben erhält.

Auszug aus Kapitel IV - Allgemeine Bestimmungen

Art. 70 Wahrnehmung konsularischer Aufgaben durch eine diplomatische Mission

(1)

Dieses Übereinkommen gilt, soweit der Zusammenhang es erlaubt, auch für die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben durch eine diplomatische Mission.

(2)

Die Namen der Mitglieder einer diplomatischen Mission, die der Konsularabteilung zugeteilt oder sonst mit der Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben der Mission beauftragt sind, werden dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaats oder der von diesem Ministerium bezeichneten Behörden notifiziert.

(3)

Bei der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben kann sich die diplomatische Mission

a)

an die örtlichen Behörden des Konsularbezirks sowie

b)

an die Zentralbehörden des Empfangsstaats wenden, sofern letzteres aufgrund der Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften sowie der Übung des Empfangsstaats oder aufgrund entsprechender internationaler Übereinkünfte zulässig ist.

(4)

Die Vorrechte und Immunitäten der in Absatz 2 bezeichneten Mitglieder der diplomatischen Mission richten sich auch weiterhin nach den Regeln des Völkerrechts über diplomatische Beziehungen.

Art. 71 Angehörige des Empfangsstaats und Personen, die dort ständig ansässig sind

(1)

Soweit der Empfangsstaat nicht zusätzliche Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten gewährt, genießen Konsularbeamte, die Angehörige des Empfangsstaats oder dort ständig ansässig sind, lediglich Immunität von der Gerichtsbarkeit und persönliche Unverletzlichkeit wegen ihrer in Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Amtshandlungen sowie das in Artikel 44 Abs. 3 vorgesehene Vorrecht. Hinsichtlich dieser Konsularbeamten ist der Empfangsstaat ferner durch die in Artikel 42 festgelegte Verpflichtung gebunden. Wird gegen einen solchen Konsularbeamten ein Strafverfahren eingeleitet, so ist dieses, außer wenn der Betroffene festgenommen oder inhaftiert ist, in einer Weise zu führen, welche die Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben möglichst wenig beeinträchtigt.

(2)

Anderen Mitgliedern der konsularischen Vertretung, die Angehörige des Empfangsstaats oder dort ständig ansässig sind, und ihren Familienmitgliedern sowie den Familienmitgliedern der in Absatz 1 bezeichneten Konsularbeamten stehen Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten nur in dem vom Empfangsstaat zugelassenen Umfang zu. Denjenigen Familienangehörigen von Mitgliedern der konsularischen Vertretungen und denjenigen Mitgliedern des Privatpersonals, die Angehörige des Empfangsstaats oder dort ständig ansässig sind, stehen ebenfalls Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten nur in dem vom Empfangsstaat zugelassenen Umfang zu. Der Empfangsstaat darf jedoch seine Hoheitsgewalt über diese Personen nur so ausüben, dass er die Wahrnehmung der Aufgaben der konsularischen Vertretung nicht ungebührlich behindert.

OFD Frankfurt/M. v. - S 1310 A - 005 - St 62

Fundstelle(n):
MAAAH-30393