Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung von Schäden aufgrund des Hochwassers Anfang Juni 2013; Modifikation des Hochwassererlasses hinsichtlich der Qualifizierung der Beseitigung von Gebäudeschäden als sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand
Durch meine Verfügung vom -S 0336 - 41 -St 25 H(vgl. Erlasse des Ministeriums der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt vom - 44 - S 0336 - 4- und vom - 45 - S 1915 - 3/44 S 0336 - 4, ZOFF-->Fachbereichs-Info-->Karteien-->Sonderregelungen in Katastrophenfällen-->2013-->Hochwasser Juni 2013--> , S 0336 - 41 - St 25 H) - ist geregelt, dass die Aufwendungen für die Wiederherstellung beschädigter Betriebsgebäude und für die Beseitigung von Schäden an vermieteten Gebäuden aufgrund des Hochwassers 2013 ohne nähere Prüfung als Erhaltungsaufwand anerkannt werden können, wenn die Aufwendungen 70.000 € nicht übersteigen. Zu den Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Nichtbeanstandungsgrenze im Einzelnen verweise ich auf die Textziffern 4.1.7 und 4.3.2 des vorgenannten Erlasses vom .
Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben beschlossen, dass wegen des besonderen Ausmaßes des Hochwassers im Juni 2013 eine Sonderlösung dahingehend zugelassen wird, dass auch Aufwendungen für die Wiederherstellung beschädigter Betriebsgebäude und für die Beseitigung von Schäden an vermieteten Gebäuden über 70.000 €, und zwar ohne betragsmäßige Begrenzung, als sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen eingeordnet werden können.
Es handelt sich hierbei um eine Beihilfe, gegen welche die EU-Kommission keine Einwände erhoben hat, weil sie nach Artikel 107 Abs. 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Der Wortlaut des Schreibens der EU-Kommission vom -C(2014)2716final - ist veröffentlicht und abrufbar unter: http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm . Ein Abruf ist möglich über die Eingabe ,,SA.36785“ im Feld „case number“.
Betroffene Steuerpflichtige haben die Möglichkeit, anstelle der auf 70.000 € begrenzten Nichtbeanstandungsregelung (vgl. vorgenannten Erlass vom , a. a. O.) die nachfolgende Beihilferegelung für Aufwendungen zur Beseitigung von Hochwasserschäden in Anspruch zu nehmen:
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit
4.1.7 Wiederherstellung beschädigter Betriebsgebäude und beschädigter beweglicher Anlagegüter
Aufwendungen für die Wiederherstellung beschädigter Betriebsgebäude und beschädigter beweglicher Anlagegüter können ohne nähere Prüfung als Erhaltungsaufwand anerkannt werden, wenn mit der Wiederherstellung innerhalb von drei Jahren nach dem schädigenden Ereignis begonnen wurde und die bisherigen Buchwerte fortgeführt werden. Wird ein Gebäude nicht abgerissen, sondern lediglich saniert, liegt grundsätzlich Erhaltungsaufwand vor.
Der Abzug als Erhaltungsaufwand kommt nur insoweit in Betracht, als die Aufwendungen des Steuerpflichtigen die Entschädigungen übersteigen und der Steuerpflichtige wegen des Schadens keine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung vornimmt.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
4.3.2
Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden an Gebäuden und am Grund und Boden können ohne nähere Nachprüfung sowie ohne betragsmäßige Begrenzung als Erhaltungsaufwand behandelt werden. Wird ein Gebäude nicht abgerissen, sondern lediglich saniert, liegt grundsätzlich Erhaltungsaufwand vor.
Der Abzug als Erhaltungsaufwand kommt nur insoweit in Betracht, als die Aufwendungen des Steuerpflichtigen die Entschädigungen übersteigen und der Steuerpflichtige wegen des Schadens keine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung vornimmt. Aufwendungen größeren Umfangs können gleichmäßig auf 2 bis 5 Jahre verteilt werden. Zur Berücksichtigung von Schäden an der eigengenutzten Wohnung im eigenen Haus, vgl. Tz. 4.5.
Das Bundesministerium der Finanzen ist verpflichtet, der Europäischen Kommission die je Kalenderjahr gewährten Beihilfen zu melden. In die Ermittlung der Steuermindereinnahmen sollen nur die Aufwendungen einbezogen werden, welche die Nichtbeanstandungsgrenze von 70.000 € übersteigen.
In Fällen, in denen die Beihilferegelung zur Anwendung kommt (wenn Aufwendungen zur Beseitigung von Gebäudeschäden über 70.000 € zum Sofortabzug zugelassen werden), bitte ich daher folgende Aufzeichnungen zu führen:
Name,
Steuernummer,
Veranlagungszeitraum und
Steuermindereinnahmen in Euro.
Die Höhe der Steuermindereinnahmen ergibt sich aus der Differenz zwischen der tatsächlich festgesetzten Einkommensteuer und der fiktiv festzusetzenden Einkommensteuer, die sich ohne Anwendung der Beihilferegelung ergäbe. Zur Ermittlung der fiktiven Einkommensteuer (durch eine Probeberechnung) sind Erhaltungsaufwendungen von 70.000 € (Nichtbeanstandungsgrenze) sowie die Absetzungen für Abnutzung, die auf die Aufwendungen entfallen würden, die den Betrag von 70.000 € übersteigen, zu berücksichtigen.
Die Laufzeit der Beihilfe ist befristet bis zum . Eine Gewährung der Beihilfe kommt nur für Steuerfestsetzungen bis zu diesem Zeitpunkt in Betracht.
Ich bitte, dem Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt, Postfach 37 61, 39012 Magdeburg, unter Angabe der Az.: 45 - S 1915 - 3 und S 0336 - 41 - St 211 V jeweils zum 15.03. eines Jahres (bis zum ) die Steuermindereinnahmen aus gewährten Beihilfen des jeweils abgelaufenen Kalenderjahres mitzuteilen.
Fehlanzeige ist nicht erforderlich.
OFD Magdeburg v. - S 0336-41-St 211 V
Fundstelle(n):
SAAAH-30391