5 vor Mündliche Prüfung
6. Aufl. 2019
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I. Organisation der mündlichen Prüfung
1. Zulassung
1 [i]keine Ergänzungsprüfung mehr möglichZur mündlichen Prüfung wird zugelassen, wer die schriftliche Prüfung bestanden hat, wenn also – ggf. auch nach einer Wiederholung der Klausuren – insgesamt eine ausreichende Leistung erzielt worden ist. Weil keine Ergänzungsprüfungen möglich sind, müssen bei den schriftlichen Leistungen mindestens 50 Punkte (= „ausreichend“) erreicht worden sein. Die Punktzahl ergibt sich dabei als arithmetisches Mittel der Bewertungen der einzelnen Klausuren.
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Fall | Klausur 1 | Klausur 2 | Klausur 3 | Ergebnis schriftliche Prüfung | |
Punkte | Ø Punkte | ||||
1. | 40 | 35 | 75 | 50 | bestanden |
2. | 51 | 53 | 40 | 48 | nicht bestanden |
3. | 67 | 30 | 50 | 49 | nicht bestanden |
Die drei Klausuren der schriftlichen Prüfung sind als Einheit zu sehen. Sie müssen zusammen an einem Termin (Frühjahrs- oder Herbstprüfung) geschrieben werden. Es ist nicht möglich, einzelne Klausuren – z. B. wegen Krankheit – zu einem späteren Termin nachzuholen. Konsequent müssen alle drei Klausuren wiederholt werden, wenn die schriftliche Prüfung nicht bestanden ist.
2. Prüfungsziele
2 [i]Ziele der mündlichen PrüfungWährend die schriftliche Prüfung dem Nachweis der notwendigen Qualifikationen in den insgesamt sechs Handlungsbereichen dient, soll die mündliche Prüfung dem Prüfung...