Online-Nachricht - Montag, 16.09.2019

Einkommensteuer | Nebeneinander von Pensionszahlungen und Geschäftsführervergütung (FG)

Pensionszahlungen an einen beherrschenden Gesellschafter, der daneben als Geschäftsführer tätig ist und hierfür ein Gehalt bezieht, stellen nicht zwingend eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) dar (; Revision anhängig, BFH-Az. I R 41/19).

Sachverhalt: Der Alleingesellschafter der Klägerin, einer GmbH, war bis zum Jahr 2010 zu deren Geschäftsführer bestellt. Nach seiner Abberufung aus Altersgründen erhielt der Alleingesellschafter auf der Grundlage einer Pensionszusage von der Klägerin monatliche Pensionszahlungen. Im Jahr 2011 wurde der Alleingesellschafter erneut zum Geschäftsführer bestellt. Als Vergütung erhielt er monatliche Zahlungen, die weniger als 10 % seiner früheren Geschäftsführervergütung betrugen. Die Pension zahlte die Klägerin ebenfalls weiter.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Pensionszahlungen als vGA zu qualifizieren seien und änderte den Körperschaftsteuerbescheid entsprechend. Im Rahmen ihrer hiergegen erhobenen Klage machte die Klägerin u.a. geltend, dass die Wiedereinstellung ihres Gesellschafters als Geschäftsführer aus betrieblichen Gründen erfolgt sei. Die Tätigkeit seiner Nachfolgerin als Geschäftsführerin habe zu Konflikten mit den Auftraggebern geführt und es habe die Gefahr des Verlustes von Aufträgen bestanden.

Der 10. Senat des FG Münster gab der Klage statt:

  • Die gleichzeitige Zahlung des Geschäftsführergehaltes und der Pension führt vorliegend nicht zu einer vGA.

  • Zwar vertritt der BFH die Auffassung, dass der eigentliche Zweck einer Pensionszusage verfehlt wird, wenn bei fortbestehender entgeltlicher Geschäftsführeranstellung Altersbezüge geleistet werden.

  • Im Streitfall ist aber dennoch der Fremdvergleich als gewahrt anzusehen und die Zahlung des Geschäftsführergehaltes neben den Pensionsleistungen nicht als gesellschaftlich veranlasste Vorteilszuwendung einzuordnen. Bei Beginn der Pensionszahlung ist die Wiedereinstellung des Alleingesellschafters noch nicht beabsichtigt gewesen. Die erneute Geschäftsführertätigkeit ist allein im Interesse der Klägerin erfolgt.

  • Das vereinbarte neue Geschäftsführergehalt hat letztlich nur Anerkennungscharakter und ist kein vollwertiges Gehalt, da Gehalt und Pension in der Summe nur ca. 26 % der vorherigen Gesamtbezüge betragen haben. Auch fremde Dritte hätten eine Anstellung zu einem geringen Gehalt zusätzlich zur Zahlung der Pensionsbezüge vereinbart.

Hinweis:

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Das Verfahren ist dort unter dem Az. I R 41/19 anhängig.

Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des FG Münster veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: FG Münster, Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
NWB TAAAH-30304