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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil v. - 1 K 113/17 EFG 2019 S. 1714 Nr. 20

Gesetze: KStG § 14 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1; KStG § 17 Abs. 1 S. 1 HS. 1

Keine tatsächliche Durchführung eines zwischen einer Organgesellschaft und einer Organträgerin geschlossenen Ergebnisabführungsvertrages bei fehlendem bilanziellen Ausweis des der Organgesellschaft gegenüber der Organträgerin zustehenden Anspruchs auf Verlustübernahme

Leitsatz

Der zwischen einer Organgesellschaft und einer Organträgerin geschlossene Ergebnisabführungsvertrag wird nicht i. S. d. §§ 17 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz, 14 Abs. 1 Nr. 3 KStG tatsächlich durchgeführt, wenn die Organgesellschaft den ihr gegenüber der Organträgerin zustehenden Anspruch auf Verlustübernahme in ihrer Bilanz nicht ausweist. Das gilt auch dann, wenn die Organträgerin der Organgesellschaft den Verlustbetrag tatsächlich erstattet.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2019 S. 1331 Nr. 21
DStZ 2019 S. 775 Nr. 21
EFG 2019 S. 1714 Nr. 20
GStB 2020 S. 264 Nr. 8
GmbH-StB 2020 S. 21 Nr. 1
GmbHR 2019 S. 1202 Nr. 21
OAAAH-30294

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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil v. 06.06.2019 - 1 K 113/17

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