Keine tatsächliche Durchführung eines
zwischen einer Organgesellschaft und einer Organträgerin geschlossenen
Ergebnisabführungsvertrages bei fehlendem bilanziellen Ausweis des
der Organgesellschaft gegenüber der Organträgerin zustehenden Anspruchs
auf Verlustübernahme
Leitsatz
Der
zwischen einer Organgesellschaft und einer Organträgerin geschlossene
Ergebnisabführungsvertrag wird nicht i. S. d. §§ 17 Abs. 1 Satz
1, 1. Halbsatz, 14 Abs. 1 Nr. 3 KStG tatsächlich durchgeführt, wenn
die Organgesellschaft den ihr gegenüber der Organträgerin zustehenden
Anspruch auf Verlustübernahme in ihrer Bilanz nicht ausweist. Das
gilt auch dann, wenn die Organträgerin der Organgesellschaft den
Verlustbetrag tatsächlich erstattet.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2019 S. 1331 Nr. 21 DStZ 2019 S. 775 Nr. 21 EFG 2019 S. 1714 Nr. 20 GStB 2020 S. 264 Nr. 8 GmbH-StB 2020 S. 21 Nr. 1 GmbHR 2019 S. 1202 Nr. 21 OAAAH-30294
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Online-Dokument
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil v. 06.06.2019 - 1 K 113/17
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