Online-Nachricht - Mittwoch, 11.09.2019

Gewerbesteuer | Keine Hinzurechnung von Übernachtungsleistungen (DRV)

Der Aufwand eines Reiseveranstalters für die vorübergehende Verschaffung von Hotels, Hotelzimmern und Hotelzimmerkontingenten unterliegt nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung. Auf eine bisher noch nicht veröffentlichte Entscheidung des BFH (Az. III R 22/16) macht der Deutsche Reiseverband (DRV) aufmerksam.

Danach haben die BFH-Richter nach Mitteilung des Klägers, der Fa. Frosch Sportreisen geurteilt, dass der Einkauf von Hotelzimmern dem Umlaufvermögen zugerechnet werden muss und kein Anlagevermögen darstellt. Damit unterliegen Hotelkontingente, die ein Reiseveranstalter vorab einkauft, um damit eine Reise zusammenzustellen, nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung (zur Vorinstanz s. unsere Online-Nachricht v. 11.2.2016).

Der DRV fordert das Bundesfinanzministerium auf, die Entscheidung zeitnah im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen.

Hinweis:

Die mündliche Verhandlung vor dem BFH hat am stattgefunden.

Quelle: DRV, Pressemitteilung v. 5.8.2019 (il)

Fundstelle(n):
NWB QAAAH-30075