Online-Nachricht - Mittwoch, 11.09.2019

Bankrecht | Kein Bearbeitungsentgelt für Treuhandauftrag bei Darlehensablösung (BGH)

Eine in den AGB einer Sparkasse enthaltene Klausel, die ein Bearbeitungsentgelt für Treuhandaufträge Ablösung Kundendarlehen vorsieht, ist bei Bankgeschäften mit Verbrauchern unwirksam ().

Sachverhalt und Prozessverlauf: Bei dem Kläger handelt es sich um einen Verbraucherschutzverband. Er klagt auf Unterlassung der Verwendung folgender Klausel, die die beklagten Sparkasse in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis verwendet:

"4. Sonstige Kredite

4.8 Sonstige Entgelte

Bearbeitungsentgelt für Treuhandaufträge Ablösung Kundendarlehen 100,00 €"

Während das LG die Klage abgewiesen hat, hat das OLG ihr stattgegeben. Dem folgten die Richter des BGH.

Hierzu führten die Richter des BGH u.a. weiter aus:

  • Die angefochtene Klausel hält einer Inhaltskontrolle nicht stand und ist deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

  • Der Darlehensgeber nimmt mit der Bestellung, Verwaltung und Verwertung von Sicherheiten eigene Vermögensinteressen wahr, weshalb sein hiermit verbundener Aufwand regelmäßig mit dem gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zu zahlenden Zins abzugelten ist.

  • Dies gilt auch in Bezug auf den mit der Freigabe der Sicherheit und damit bei der vertragsgemäßen Abwicklung des Darlehensvertrags verbundenen Aufwand, der bei dem Darlehensgeber bei der Erfüllung einer bestehenden eigenen Rechtspflicht anfällt.

Hinweis:

Lesen Sie zum Thema auch die Pressemitteilung des klagenden vzbv.

Quelle: BGH, Pressemitteilung v. 10.9.2019 sowie vzbv online (il)

Fundstelle(n):
NWB GAAAH-30074