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FG München Urteil v. - 12 K 1055/19 EFG 2019 S. 1668 Nr. 20

Gesetze: EStG § 7 Abs. 1 S. 1, EStG § 7 Abs. 6, EStG § 12 Nr. 1, EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, EStDV § 11d Abs. 2, AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1

Absetzungen nach Maßgabe des Substanzverkehrs nach Veräußerung eines Kiesvorkommens durch einen Gesellschafter an eine Personenhandelsgesellschaft

steuerliche Anerkennung des zwischen Kommanditist und Kommanditgesellschaft geschlossenen Kaufvertrages über Grundstücke mit Kiesvorkommen

Leitsatz

1. Die entgeltliche Übertragung eines Kiesvorkommens, das dem Gesellschafter einer Personengesellschaft gehört (hier: Veräußerung durch Kommanditist an KG), in das Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft ist als Veräußerung durch den Gesellschafter und als Anschaffung durch die Gesellschaft- und nicht als Einlage – zu werten, wenn sich der Vorgang seinem wirtschaftlichen Gehalt nach wie eine im Geschäftsverkehr zwischen Fremden übliche Veräußerung von einem Rechtssubjekt an ein anderes Rechtssubjekt darstellt. Die steuerrechtliche Anerkennung als Veräußerungsgeschäft setzt danach voraus, dass die Vereinbarung klar und ernstlich gewollt ist, rechtswirksam geschlossen wurde und dementsprechend durchgeführt wird, wobei Inhalt und Durchführung grundsätzlich dem entsprechen müssen, was unter Fremden üblich ist. Für die abschließende Beurteilung ist stets eine Gesamtwürdigung erforderlich, wobei nicht jede Abweichung vom Üblichen notwendigerweise die steuerrechtliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses ausschließt (vgl. ).

2. Die Veräußerung von Grundstücken mit Kiesvorkommen durch den Gesellschafter an die Personengesellschaft kann auch dann noch dem Fremdvergleich Stand halten – und die Personengesellschaft zur Inanspruchnahme von Absetzungen für Substanzverringerung nach § 7 Abs. 6 EStG berechtigen –, wenn u.a.

  • für einen Teil der veräußerten Grundstücke noch keine Abbaugehmigung erteilt worden ist und im Kaufvertrag keine Regelungen für den Fall der Versagung der Abbaugenehmigung getroffen worden sind,

  • bei einer Abweichung des tatsächlichen Kiesvorkommens von der im Kaufvertrag aufgrund einer realistischen Schätzung angenommenen Menge an vorhandenem Kiesvorkommen der vereinbarte Kaufpreis unverändert bleiben sollte,

  • im Hinblick auf die veräußerten Grundstücksflächen für den Fall von Quadratmeterabweichungen nach der Messungsanerkennung keine Korrektur des geschätzten Kiesaufkommens vereinbart wurde,

  • die Kaufpreiszahlung in Form einer ungesicherten Vorleistung fällig war,

  • der veräußernde Gesellschafter bereits mehrere Monate vor dem an die vollständige Kaufpreiszahlung geknüpften Übergang von Nutzen und Lasten und damit vor den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums die Verwertung des Kiesvorkommens durch die Personengesellschaft geduldet hat,

  • ein geringer Anteil des Kaufpreises (ca. 5 %) nicht wie vertraglich vorgesehen innerhalb von 14 Tagen nach Kaufvertragsschluss, sondern erst mehrere Monate später bezahlt worden ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 3/2020 S. 109
DStR 2019 S. 8 Nr. 45
DStRE 2019 S. 1437 Nr. 23
EFG 2019 S. 1668 Nr. 20
EStB 2020 S. 30 Nr. 1
KÖSDI 2019 S. 21505 Nr. 12
HAAAH-29875

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FG München, Urteil v. 23.07.2019 - 12 K 1055/19

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