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FG Köln  v. - 3 K 1250/13 EFG 2019 S. 1863 Nr. 22

Gesetze: UStG 4 Nr. 4 Buchst. d); UStG § 12; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; RL 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst.d. Nr. 3; RL 77/388/EWG Art. 26; UStG § 25

Umsatzsteuer

Landgebundende Zubringerleistungen bei grenzüberschreitender Personenbeförderung im Luftverkehr und Processing-Leistungen bei kreditkartengestützter Zahlungsabwicklung

Leitsatz

1) Zubringerleistungen, die der Stpfl. unter Inanspruchnahme von Reisevorleistungen Dritter an Privatpersonen erbringt, unterliegen der Margenbesteuerung gemäß § 25 UStG.

2) Zubringerleistungen, die der Stpfl. unter Inanspruchnahme von Reisevorleistungen Dritter an andere Unternehmer erbringt, unterliegen der Regelbesteuerung.

3) Sog. Processing-Leistungen für Kreditkartenumsätze einer Organgesellschaft des Stpfl. im Rahmen des Zahlungsverkehrs mit Kreditkarten sind nicht gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG umsatzsteuerbefreit.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2019 S. 2198 Nr. 38
EFG 2019 S. 1863 Nr. 22
StB 2019 S. 287 Nr. 10
StB 2019 S. 325 Nr. 11
SAAAH-29867

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FG Köln v. 04.01.2019 - 3 K 1250/13

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