BGH Beschluss v. - 1 StR 471/18

(Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren zur Verteidigung gegen eine Einziehung)

Gesetze: § 2 Abs 1 RVG, § 32 Abs 2 RVG, § 33 Abs 1 RVG

Instanzenzug: LG Mannheim Az: 601 Js 13309/09 - 23 KLs

Gründe

1Der Gegenstandswert ist nach § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 RVG auf Antrag des Verteidigers der Angeklagten K.   (§ 32 Abs. 2 RVG) festzusetzen, weil das Landgericht die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.000.000 € angeordnet und sich die Verteidigung des Antragstellers im Revisionsverfahren hierauf erstreckt hat (Nr. 4142 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG).

2Der Gegenstandswert bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Angeklagten K.    auf die Abwehr der Einziehung. Maßgeblich ist - wie bei Festsetzung der Kosten im Zivilprozess - der Nominalwert der titulierten Einziehungsforderung. Eine Verringerung des Gegenstandswerts wegen fehlender Durchsetzbarkeit des Zahlungsanspruchs ist generell weder im Streitwert- noch Kostenfestsetzungsverfahren vorgesehen. Es kommt daher nicht darauf an, dass wegen der Vermögenslosigkeit der Angeklagten K.   erhebliche Zweifel an der Werthaltigkeit der Einziehungsforderung bestehen (offengelassen in BGH, Beschlüsse vom - 1 StR 245/09 Rn. 7; vom - 1 StR 166/07 Rn. 3 f. und vom - 1 StR 245/09 Rn. 3; vgl. auch Rn. 1).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:220519B1STR471.18.0

Fundstelle(n):
XAAAH-29754